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Joachim Herrmann
CSU
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Frage von Leo G. •

Frage an Joachim Herrmann von Leo G. bezüglich Innere Angelegenheiten

Hallo,
Die CSU Bayern und die CDU NRW und natürlich auch die Polizei-Gewerkschaften regen sich über das neue Antidiskriminierungsgesetz in Berlin auf und drohen damit, dass es keine Amtshilfe mehr für die Berliner Polizei geben werde. Was genau ist das Problem der CSU mit dem Antidiskriminierungsgesetz? Haben Sie die folgende neue Studie zur Kenntnis genommen? Warum nimmt die CSU oder CDU dazu keine Stellung, aber gegen das Antidiskriminierungsgesetz in Berlin wird sofort gewettert?
https://m.focus.de/politik/deutschland/12-000-faelle-pro-jahr-neue-studie-zur-polizeigewalt-in-deutschland-offenbart-erschreckende-schattenziffer_id_10968505.html?fbclid=IwAR05zUaItYSAfwWSsuTEV0bt3HXZFz9DxbrvvwyD70zokei8kqRUwUbGsB8

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Antwort von
CSU

Sehr geehrter Herr Grabowski,

vielen Dank für Ihre Frage bei abgeordnetenwatch.de.

Das Land Berlin hat am 4. Juni 2020 das Landesantidiskriminierungsgesetz Berlin (LADG) beschlossen, welches im bundesweiten Vergleich in dieser Gestalt einmalig ist. Durch die im Gesetz vorgesehene Vermutungsregelung ist es für das Vorliegen eines diskriminierenden Verwaltungshandelns ausreichend, wenn die Betroffene oder der Betroffene Tatsachen glaubhaft macht, die das Vorliegen einer Diskriminierung wahrscheinlich machen. Dazu kann bereits eine schriftliche Zeugenaussage oder eine anwaltliche Versicherung ausreichen. Dies ist eine Abweichung vom Regelbeweismaß, also der vollen Überzeugung des Gerichts von der Wahrheit der Tatsachen, und auch von der Regelung des § 22 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG), wonach diskriminierende Tatsachen vorzutragen und auch zu beweisen sind. Sollte ein diskriminierendes Verwaltungshandeln durch das Gericht angenommen werden, so tritt in der Folge eine volle Umkehr der Beweislast ein, bei der die verantwortliche Stelle und damit auch die beteiligten Beamtinnen und Beamten das Gegenteil beweisen müssen. Sollte sich der Sachverhalt nicht restlos aufklären lassen, entscheidet das Gericht im Zweifel gegen die angegriffene Behörde und damit auch gegen die beteiligten Beamtinnen und Beamten. Neben der Feststellung der Diskriminierung sieht das LADG auch eine umfassende Entschädigungsregelung vor, so dass die Gefahr besteht, dass missbräuchliche Anschuldigungen dafür genutzt werden könnten, sich zu bereichern.

Selbstverständlich wird jedem Diskriminierungsvorwurf auch in Bayern akribisch nachgegangen. Doch ist dies auch mit den bisherigen Regelungen auf Grundlage des Art. 3 des Grundgesetzes möglich. Die Umkehr der Beweislast drückt demgegenüber ein latentes Misstrauen des Berliner Senats gegen die eigene Verwaltung aus. Eine vertrauensvolle Zusammenarbeit und eine unvoreingenommene polizeiliche Aufgabenfüllung erscheint mir unter diesen Voraussetzungen nicht möglich, da bei unberechtigten Anschuldigungen jederzeit damit zu rechnen ist, dass die Beamtinnen und Beamten jeden Rückhalt verlieren und erhebliche persönliche Nachteile, zum Beispiel im Hinblick auf das persönliche Fortkommen oder die weitere dienstliche Verwendung, fürchten müssen. Auch das damit gesendete Zeichen an die Bevölkerung ist katastrophal: Wie sollen die Bürgerinnen und Bürger der Berliner Polizei vertrauen können, wenn es selbst deren Landesregierung offenbar nicht tut?

Aus diesen Gründen halte ich den Erlass des LADG für die falsche Entscheidung und eine unnötige Beschwer für alle Polizistinnen und Polizisten, die tagtäglich für die Sicherheit in Berlin ihren Kopf hinhalten.

Im Hinblick auf die von Ihnen thematisierte Studie ist festzustellen, dass diese bislang nur als Zwischenbericht zur Verfügung steht und keine konkreten Aussagen zur Situation im Freistaat Bayern oder eine Aussage über die Arbeit oder das Vorgehen der Bayerischen Polizei enthält. Daher ist zum aktuellen Zeitpunkt noch keine seriöse Aussage zu den daraus zu folgernden Rückschlüssen möglich. Ich darf Ihnen jedoch versichern, dass entsprechende Erkenntnisse selbstverständlich durch die zuständigen Stellen der Bayerischen Polizei gesichtet und in geeigneter Weise auch in das Aus- und Fortbildungsprogram der Beamtinnen und Beamten der Bayerischen Polizei einfließen werden. Hierdurch wird gewährleistet, dass die Beamtinnen und Beamten der Bayerischen Polizei im Rahmen der Aus- und Fortbildung auch weiterhin bestmöglich auf eine professionelle Situationsbeherrschung, eine gewaltfreie Konfliktbewältigung sowie einen kooperativen und diskriminierungsfreien Umgang mit allen Bevölkerungsgruppen vorbereitet werden.

Mit freundlichen Grüßen
Joachim Herrmann

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