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Henning Otte
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Frage von Gerd M. •

Frage an Henning Otte von Gerd M. bezüglich Tourismus

Sehr geehrter Herr Otte,

wie stehen Sie zu dem Entwurf für das geplante Gesetz zur Neuregelung der Störerhaftung vom 11.3.2015 unter Berücksichtigung der Argumentation des "Förderverein Freie Netzwerke e. V." (siehe WebLink)?

http://freifunkstattangst.de/files/2015/03/Stellungnahme_tmg_stoererhaftung_12315_ch.doc

Mit freundlichen Grüßen

Gerd Meyer

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr Meyer,

haben Sie herzlichen Dank für Ihre Frage zur Neuregelung des Telemediengesetzes.

In Deutschland ist die Haftung für Gesetzesverstöße in einem öffentlichen WLAN bislang nicht klar geregelt. Im Telemediengesetz ist zwar festgelegt, dass Internetprovider wie die Telekom nicht dafür haften müssen, wenn ihre Kunden im Netz illegale Dinge tun. Für Betreiber öffentlicher WLAN –Zugänge und Privatleute hingegen gilt die sogenannte “Störerhaftung”, d.h. der Anschlussinhaber haftet für etwaige Verstöße. Viele sehen darin die Ursache, dass es in Deutschland im internationalen Vergleich nur wenige öffentliche WLAN-Zugänge gibt.

Der von Ihnen erwähnte Entwurf zur Änderung des Telemediengesetzes („Zweites Telemedienänderungsgesetz – 2. TMGÄndG“) soll Abhilfe schaffen.

Vor 1,5 Jahren haben die zuständigen Kollegen der Unionsfraktion in der Verhandlungsgruppe zum Koalitionsvertrag intensiv über Angebot und Nutzung von drahtlosen lokalen Netzwerken (Wireless Local Area Network) – kurz WLAN – diskutiert. Es herrschte Einigkeit, dass die Verbreitung und Verfügbarkeit von mobilem Internet über WLAN verbessert werden soll: Weil in einer digitalisierte Gesellschaft das Bedürfnis steigt, problemlos überall einen unkomplizierten und schnellen Netzzugang zu haben; weil viele gute Geschäftsmodelle davon profitieren und weil Deutschland gegenüber anderen Ländern Nachholbedarf in Sachen öffentlicher Hot-Spots hat.

Deshalb wurde im Koalitionsvertrag das Versprechen aufgenommen, die Potenziale von WLAN auszuschöpfen und den Weg dafür zu bereiten, dass in deutschen Städten mobiles Internet über WLAN breit verfügbar wird.

Die Ressorts haben sich auf einen Referentenentwurf für ein Zweites Telemedienänderungsgesetz geeinigt, mit dem das Haftungsprivileg ausgeweitet und damit die WLAN-Verbreitung forciert werden kann. Er stellt in §8 Abs. 3 klar, dass WLAN-Anbieter künftig von der Haftungsprivilegierung im Telemediengesetz profitieren sollen. Damit wird die Tendenz aktueller Rechtsprechung manifestiert und Rechtssicherheit für Anbieter geschaffen. Künftig wird es mehr WLAN in Geschäften, Bibliotheken, Cafés, Flughäfen, etc. geben und auch privat kann es für Freunde und Bekannte geöffnet werden.

Nun folgt ein ABER: Es gibt in der Neuregelung eine Ungleichbehandlung von gewerblichen und privaten Anschlussinhaber. Private müssen die User ihres WLAN kennen – Diensteanbieter, die den WLAN-Zugang geschäftsmäßig oder als öffentliche Einrichtung bereitstellen, nicht. Im Falle von zivil- oder strafrechtlichen Verstößen muss gemäß der angestrebten Neufassung des §8 Abs. 5 ein privater Anschlussinhaber die Namen seiner WLAN-User nennen können (und wollen), sonst muss er die Verantwortung für die Rechtsbrüche übernehmen.

Das wirft Fragen auf, etwa ob es zu Hause künftig eines WLAN- Gästebuchs bedarf und ob es der Lebenswirklichkeit entspricht, dass Rechtsverletzungen – etwa der Download eines urheberrechtlich geschützten Fotos oder der Kinderporno-Konsum – eher im privaten Bereich geschehen und sich daher der Café-Betreiber berechtigterweise weniger Gedanken machen muss, als eine Studentin?

Es ist ein Dilemma, dass Freiheit auch immer zu Missbrauch führen kann. Daher muss es praktikable Schutzmechanismen geben. Der Entwurf macht in §8 Abs. 4 und 5 Auflagen, damit potentielle Rechteverletzungen eingedämmt werden: Einerseits soll das Zugangsgerät (Router) verschlüsselt sein. Zum andern soll sich der Betreiber vom Nutzer zusichern lassen, dass dieser keine Rechtsverletzungen über den WLAN-Anschluss begehen wird. Dazu soll ein „Klick“ auf eine entsprechende Erklärung reichen, bevor sich der Nutzer im WLAN anmeldet. Wie wirkungsvoll dies sein kann, wird noch zu klären sein. Derzeit sind Verschlüsselungs- und Anmeldeverfahren bei öffentlichen WLANs heterogen – bei der Lufthansa, Deutschen Bahn, dem Mc Donald`s oder Café um die Ecke werden verschiedene Modelle gefahren, was es für Nutzer schwerer handhabbar macht und auch keinen verlässlichen Sicherheitsstandard erzeugt. Dies muss aber Ziel der angestrebten Auflagen sein. Rein technisch kann ich schon heute ein öffentliches WLAN anbieten und gleichzeitig meine Daten und den WLAN-Router sicher halten. Fritzboxen und andere WLAN-Router bieten Möglichkeiten, zwei WLANs aufzuspannen, z.B. eines für die Familie zu Hause mit ausschließlichem Zugang zum eigenen Server und ein zweites WLAN für den Gast, der dann nur ins Internet kann. Solche praktikablen und sicheren Lösungen braucht es, um Anbieter wie Nutzer zu überzeugen.

Die neue Regelung zum WLAN wird die Verbreitung von mobilem Internet in Deutschland fördern, das ist eine gute Nachricht – seien Sie jedoch versichert, dass unsere Fachleute für dieses Gesetz hart um die besten Lösungen ringen werden, wenn der Gesetzesentwurf in den Bundestag kommt.

Mit freundlichen Grüßen

Henning Otte

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