Gabriele Hiller-Ohm
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Frage von Monika K. •

Frage an Gabriele Hiller-Ohm von Monika K. bezüglich Soziale Sicherung

Guten Tag Frau Hiller-Ohm,

Sie wie auch viele andere Politiker schreiben:

Hiller-Ohm und Drabinski: "Vor 50 Jahren kamen weltweit 10.000 Kinder zum Teil schwer fehlgebildet zur Welt, nachdem ihre Mütter in der Schwangerschaft das Schlafmittel Contergan eingenommen hatten. Heute leben noch ca. 2.700 Contergan-Geschädigte in Deutschland. Trotz ihrer teilweise sehr schweren Behinderung war und ist der überwiegende Teil der Contergan-Geschädigten erwerbstätig, viele leben im eigenen Haushalt.

Zu meinen Fragen:

Woher wissen Sie, dass der überwiegende Teil der Contergangeschädigten in Deutschland erwerbstätig war?

Woher wissen Sie, dass der überwiegende Teil der Contergangeschädigten in Deutschland erwerbstätig ist?

Woher wissen Sie, dass viele Contergangeschädigte im eigenen Haushalt leben?

Woher wissen Sie, dass Contergangeschädigte mit teilweise sehr schweren Behinderungen zur Welt kamen und wie definieren Sie "schwere Behinderungen".

Woher haben Sie diese Erkenntnis?

Auf Ihre Antwort bin ich gespannt.

Mit freundlichen Grüßen

Monika Koop

Gabriele Hiller-Ohm
Antwort von
SPD

Sehr geehrte Frau Koop,

vielen Dank für Ihre Anfrage zum Thema Contergan.

Die von mir verwendeten Zahlen stützen sich auf Veröffentlichungen des zuständigen Bundesministeriums für Familien, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ), des Bundesministeriums für Gesundheitsministerium (BMG) und der Conterganstiftung für behinderte Menschen. Zudem gab es seit dem vergangenen Jahr viele Informationen von den Beteiligten der Anhörungen vor dem Deutschen Bundestag zum Thema Contergan im Mai 2008 und im Mai 2009. Darüber hinaus gab es zahlreiche Informationen vonBetroffenen und Helferinnen und Helfern. Auch fanden Gespräche mit allen Betroffenen-Verbänden statt.

Zudem hatten Sie nach einer Definition für eine "schwere Behinderung" gefragt. Menschen gelten im Sinne des Sozialgesetzbuchs IX Teil 2 als schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 Prozent vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 73 rechtmäßig im Geltungsbereich des SGB IX haben.

Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen behinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50 Prozent, aber wenigstens 30 Prozent, bei denen die übrigen oben genannten Voraussetzungen vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 73 nicht erlangen oder nicht behalten können.

Mit freundlichen Grüßen

Gabriele Hiller-Ohm, MdB