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Frank Steffel
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Frage von Ivana M. •

Frage an Frank Steffel von Ivana M. bezüglich Finanzen

Sehr geehrter Herr Steffel,

leider ursprünglicher Text zu lang.Kompletter Text wenn gewünscht.Es geht um die steuerliche Benachteiligung Alleinerziehender (AE) in BRD.Das Urteil des Bundesfinanzhof, III.Senat, III R62/13,vom 04.Januar 2017 zu Ungunsten alleinerziehender Personen, rein juristisch evtl. in sich folgerichtig, macht auf ungerechte steuerliche Rechtssprechung+Behandlung von Personengruppen aufmerksam.WARUM MÜSSEN ALLEINERZIEHENDE MEHR STEUERN ZAHLEN ALS ANDERE PERSONENGRUPPEN?
AE in Deutschland eine der größten+weiter anwachsenden Risikogruppen in puncto Armut,hierzu Armutsbericht 2016.Steuerlicher Entlastungsbetrag für arbeitende AE in diesem Zusammenhang moralischer und nicht demokratisch tragbarer Schlag ins Gesicht.Neben der meist allein zu tragenden Verantwortung für Kindswohl werden AE für ein Lebensmodell bestraft,dass sie in Mehrheit unfreiwillig antreten (>veraltete Rollennormierung oftmals ohne Alternative:über 90% der AE sind Mütter,der Kindesvater die Mitverantwortung für das Kindswohl und der Erziehung nicht zu tragen gewillt ist, aus einem patriarchalisch-reaktionär-geprägtem Denken heraus).Besonders arbeitende AE zusätzlich für Ihre Doppelbelastung vom Staat bestraft: Vollbeschäftigung (wünschenswert:Schutz vor Armutsrisiko) =unverhältnismäßige Mehrbelastung im Vergleich zu verheirateten oder lebenspartnerschaftlichen Erwerbstätigen mit Kindern im Sinne von geringeren Karrierechancen, versteckter Diskriminierung wegen mangelnder Flexibilität+geringerer„Arbeitsnutzbarkeit“>unterliegen AE rein system-imanenter Benachteiligung+zutiefst ungerechte Besteuerung!
Dies im Sinne einer modernen Demokratie überhaupt tragbar? alleinerziehend wird man heute schneller als Sie denken;eine grundlegende Gesetzes-und Steueränderung schon lange überfällig! Helfen Sie bitte, dass wir Alleinerziehende, neben den vorhandenen sozialen Vorurteilen+der Benachteiligung in der Arbeitswelt-eine gerechte steuerliche Grundlage für unsere Kinder erhalten!

Vielen Dank!

Portrait von Frank Steffel
Antwort von
CDU

Sehr geehrte Frau Milos,

als Abgeordneter liegt es mir fern, Gerichtsentscheidungen zu kommentieren. Wir arbeiten auf verschiedenen Fachebenen im Deutschen Bundestag daran, gute Lösungen zu finden. Rund 8,2 Millionen Familien mit minderjährigen Kindern gibt es in Deutschland. Der Anteil an Alleinerziehenden liegt bei knapp 20 Prozent und wächst weiter. Das hat das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend schon 2012 ermittelt. Es gibt in Deutschland immer mehr Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern. Der Anstieg an Alleinerziehenden ist überproportional hoch.

Als Single ist eine junge Mutter an und für sich der Steuerklasse I (1) zugeordnet. Da der Fiskus Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern unterstützt, können Alleinerziehende in die Steuerklasse II (2) wechseln und sich den Entlastungsbetrag sichern. Alleinerziehenden in Steuerklasse II (2) steht ein sogenannter Entlastungsbetrag zu. Der liegt seit 2015 bei 1.908 Euro im Jahr für das erste Kind. Für jedes weitere Kind gibt es weitere 240 Euro.

Die geplanten Regelungen des neuen Unterhaltsvorschussgesetzes treten zum 1. Juli 2017 in Kraft:
> Für alle Kinder bis 12 Jahre wird die Höchstbezugsdauer von 72 Monaten aufgehoben. Hierdurch werden Berechnungen zufolge rund 46.000 Kinder zwischen 6 und 12 Jahren erreicht. Für Kinder im Alter von 12 Jahren bis zum vollendeten 18. Lebensjahr soll es in Zukunft ebenfalls einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss geben, wenn das Kind nicht auf SGB II-Leistungen angewiesen ist oder wenn der/die Alleinerziehende im SGB II-Bezug ein eigenes Einkommen von mindestens 600 Euro brutto erzielt. Hierdurch werden Berechnungen zufolge rund 75.000 Kinder erreicht. Mit dem Modell eines gestuften Ausbaues des Unterhaltsvorschusses soll auch weiterhin gewährleistet werden, dass der Staat im Bedarfsfall lückenlos für die Kinder einspringt, die ihnen zustehende Unterhalts-zahlungen nicht erhalten. Auch in den Bescheiden nach dem SGB II soll auf diese Absicherung bei Ausfall der Unterhaltszahlung ausdrücklich hingewiesen werden.
> Für Kinder nach Abschluss der Schulausbildung soll entsprechend dem Unterhaltsrecht die Berücksichtigung von Einkommen des Kindes vorgesehen werden.
> Die erhöhte Leistungsverpflichtung bzw. gesteigerte Erwerbsobliegenheit von Unterhaltspflichtigen soll gesetzlich klargestellt und stärker nachgehalten werden. Durch Klarstellung im UVG wird es ermöglicht, dass Jugendämter auch im Mahnverfahren erwirkte Titel privilegiert vollstrecken können, so dass sie vor anderen Gläubigern zugreifen können und beim Schuldner nur der notwendige Selbstbehalt verschont ist.
> Der Rückgriff für die Unterhaltsvorschussstellen bei dem barunterhalts-pflichtigen Elternteil, der vollständig auf SGB II-Leistungen angewiesen ist, soll künftig entfallen.
> Das Jugendamt soll künftig auch laufenden Unterhalt in Höhe der bewilligten Unterhaltsvorschusszahlung geltend machen und ohne Mehraufwand im Rückgriff durchsetzen können. Damit können die Jugendämter die Unterhaltszahlungen für die Alleinerziehenden ggf. bis zur Höhe des Mindestunterhalts einklagen, ohne dass die Alleinerziehenden damit befasst sein müssen.

Mit der geplanten Reform des Unterhaltsvorschussgesetzes wird eine wichtige Forderung der Familienpolitiker umgesetzt, die Kinder von Alleinerziehenden zielgenau und entlang der Lebenswirklichkeiten unterstützt. Insgesamt wurden damit auch die Kritikpunkte von CDU/CSU aufgegriffen.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Frank Steffel