Warum soll die Kostenahme der GKV für Verfahren der Besonderen Therapierichtungen gestrichen werden und für Methoden der Komplementärmedizin bestehen bleiben?
Der Kabinettsentwurf zum GKV BStabG sieht die Streichung des § 2 Abs. 1 S. 3 SGB V Behandlungsmethoden, Arznei- und Heilmittel der besonderen Therapierichtungen vor. Die Kostenerstattung nach Erstattung soll § 11 Abs. 6 SGB V soll entfallen.
Derzeit erstatten 70 von 90 GKV die Kosten für Osteopathie, davon übernehmen 40 GKV diese als Satzungsleistungen. Lt WHO gehört Osteopathie ebenso wie die Künstlerischen Therapien zur Komplementärmedizin. Werden die Kosten trotz des Spargebots weiterhin übernommen bzw. durch eine Richtlinie des G-BA für Musik- und Kunsttherapie u.a. für GKV Versicherte ermöglicht.
Sehr geehrte Frau P.,
vielen Dank für Ihre Nachricht. Da Sie jedoch nicht im Wahlkreis von Frau MdB Zeulner wohnen und die Abgeordneten untereinander den kollegialen Konsens haben, bei einer fehlenden Zuständigkeit an den zuständigen Kollegen zu verweisen, würde ich Sie gerne an Herrn MdB Prof. Dr. Hendrik Streek verweisen. Dieser ist Ihr zuständiger Abgeordneter und wird sich mit Sicherheit genauso engagiert um Ihr Anliegen kümmern, wie es Frau Zeulner in ihrem Wahlkreis tut. Aufgrund der Fülle der Anfragen zu diesem Thema ist es Frau Zeulner leider nicht möglich, Anliegen außerhalb ihres Wahlkreises zu beantworten. Wir bitten um Ihr Verständnis.
Frau MdB Zeulner wird Ihre Anregungen natürlich dennoch gerne mit in die weitere Diskussion mitaufnehmen und an die zuständigen Stellen weitergeben. Mit freundlichen Grüßen i.A. Team Emmi Zeulner

