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Elisabeth Winkelmeier-Becker
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Frage von Volker G. •

Frage an Elisabeth Winkelmeier-Becker von Volker G. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrte Frau Winkelmeier-Becker,

mit der Verschärfung des Waffenrechts wird das Führen von feststehenden Messern mit einer Klingenlänge von über 12 cm strafbar, ausgenommen u.a. zu einem "anerkannten Zweck".

Als Leiter einer Pfadfindergruppe unserer Kirchengemeinde kann ich Ihnen aus langjähriger Erfahrung sagen, daß alle handelsüblichen Fahrtenmesser oder pfadfinderisch gebräuchlichen Messer eine längere Klinge als 12 cm aufweisen. Dürfen wir uns auf den "anerkannten Zweck", der im Gesetz explizit genannt, jedoch nicht interpretiert ist, berufen?

Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort.

Mit freundlichen Grüßen
Volker Griesser

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Griesser,

vielen Dank für Ihre Anfrage zur Nutzung pfadfinderisch gebräuchlicher Messer.

Das seit 1. April 2008 geltende Führungsverbot für bestimmte Messer sieht in § 42a Abs. 3 Waffengesetz Ausnahmen in Fällen mit berechtigtem Interesse vor. Das Führen eines feststehenden Fahrtenmessers mit einer Klinge über 12 cm durch Pfadfinder fällt, soweit es sich hierbei nicht bereits um Brauchtumspflege handelt, unter den Tatbestand des „allgemein anerkannten Zwecks“. Soweit solche Messer im Zusammenhang mit einer Pfadfinderveranstaltung geführt und sachgerecht benutzt werden, greift das Führungsverbot des § 42a Abs.1 Waffengesetz nicht.

Mit freundlichen Grüßen

Elisabeth Winkelmeier-Becker

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