Egon Beck
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Frage von Emil W. •

Frage an Egon Beck von Emil W. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

1. Frage: Sehen Sie das Grundrecht auf freie Meinungsäusserung bedroht ? 2. Erläuterung der Frage: Ich habe den Eindruuck, dass mit den Vorwürfen "Volksverhetzung, Diskriminierung, Rassismus, usw" und einer politisch motivierten Auslegung und Verfolgung Kritiker der Flüchtlingspolitik eingeschüchtert und mundtot gemacht werden sollen. Niemand riskiert ein Strafverfahren, auch wenn er davon ausgeht, dass die Vorwürfe nicht berechtigt sind. Ich hoffe, sie sind über den Ruf der Stuttgarter Staatsanwaltschaft in der Öffentlichkeit informiert, der durch den Namen Häussler geprägt ist. Also Sehen Sie vor diesem Hintergrund das Grundrecht auf freie Meinungsäusserung bedroht ?

Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr W.,

für Ihre Frage darf ich mich zunächst bedanken. Ich sehe das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung bei objektiver Betrachtung und Würdigung unter keinem erdenklichen Blickwinkel bedroht. Der von Ihnen in den Blick genommenen Tatbestand der Volksverhetzung § 130 StGB verbietet eine herabwürdigende Kritik an Gruppen, Teilen von Gruppen bzw. an Einzelnen aufgrund ihrer Gruppenzugehörigkeit. Sachliche Kritik fällt nicht unter diesen Straftatbestand.

Die Norm beschränkt zwar als allgemeines Gesetz das Grundrecht der Meinungsfreiheit (BVerfG NJW 2004, 2814, 2815; NJW 2003, 660, 661; BVerwG NJW 2009, 98, 101 zu Abs. 4), doch muss ihre Auslegung mit Blick auf die wertsetzende Bedeutung von Art 5 Abs. 1 GG geschehen (BVerfG NJW 2010, 2193, 2194; NJW 2003, 660, 661; NJW 2001, 2072, 2073; NJW 2001, 61, 62; BGH NStZ-RR 2006, 305)- Dies macht grundsätzlich eine fallbezogene Abwägung zwischen dem durch die Äußerung betroffenen Rechtsgut und der Meinungsfreiheit erforderlich, es sei denn, dass die Äußerung eine abwägungsfeste Menschenwürdeverletzung darstellt (BVerfG NJW 2008, 2907, 2909; NJW 2003, 660, 662; NJW 1995, 3303, 3304); mit Blick hierauf ist das Erfordernis der Menschenwürdeverletzung jedoch eng auszulegen (BVerfG NJW 2008, 2907, 2909; NJW 2001, 61, 62). Nicht dem Schutzbereich des Art 5 Abs. 1 GG unterfallen erwiesen oder bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen (BVerfG NJW 2003, 660, 661), wohingegen zutreffende Tatsachenbehauptungen für sich nicht den Tatbestand der Volksverhetzung verwirklichen und in der Regel hingenommen werden müssen (BVerfG NJW 2003, 660, 662).

Ich stehe für eine Politik, bei der Probleme sachlich analysiert und konkret benannt werden. Eines meiner zentralen Anliegen ist, die Sorgen und Nöte der Bürgerinnen und Bürger zu kennen und sich mit den Fragen konstruktiv und sachlich auseinanderzusetzen. Auch aus diesem Grund würde ich mich sehr freuen, wenn wir – etwa bei meinen zahlreichen Bürgerdialogen vor Ort oder bei anderer Gelegenheit - ins Gespräch kommen und die von Ihnen angesprochene Thematik erörtern könnten.

Mit freundlichen Grüßen
Egon Beck