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Edith Sitzmann
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Frage von Daniel G. •

Frage an Edith Sitzmann von Daniel G. bezüglich Finanzen

Sehr geehrte Frau Sitzmann,

danke für Ihre Antwort.

Es ist tatsächlich so, dass die Zweitwohnsitzrundfunksteuer von der Einkommenssteuer abgesetzt werden kann. Insofern bleiben also von dieser - je nach persönlichem Steuersatz - "nur" noch ca. 60% übrig.

Die Rundfunksteuer für Dienstwagen zahlt in meinem Fall die Leasingfirma. Der Betrag wird aber auf die Leasingrate angerecht, d.h. also indirekt wieder von mir bezahlt (m.W. ist das fast immer so).

Ich hatte in 2003 auch einen Zweitwohnsitz, wobei ich damals unter Angabe der Beitragsnummer keinen zweiten Beitrag (damals war es noch ein Beitrag -> wer keine Geräte hatte, musste nicht bezahlen) bezahlen musste.

Im Bericht der Evaluierungskommission wird auf die mehrfache Besteuerung von Privathaushalten nicht eingegangen. Sie haben dazu auch nicht geantwortet.
Wieso ist es aufgrund der Wohnsituation gerechtfertigt von einem Rundfunkteilnehmer nur einen Anteil der Steuer (z.B.: Wohngemeinschaften) und von Anderen (2. Wohnsitz, Dienstwagen) ein mehrfaches zu verlangen?

Nur durch die Vereinfachung des Einzugs kann dies ja nicht gerechtfertigt werden?!
Aus meiner Sicht kann die Steuer gleich vom Finanzamt (oder Stadtverwaltung) erhoben werden, dann können wir uns den Beitragsservice komplett einsparen.

Ich wollte zwar nicht auf die Inhalte des ÖRR eingehen, Sie sprechen es aber selbst an. Noch ein Kanal? Und dann noch für Jugendliche? Meine beiden Jugendlichen sehen überhaupt kein TV (Youtube und andere Streamingdienste).

Es wäre schön, wenn Sie auf meine Fragen antworten würden.
Danke im Voraus.

Mit freundlichen Grüßen
Daniel Germani

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Antwort von
Bündnis 90/Die Grünen

Sehr geehrter Herr Germani,

haben Sie vielen Dank für Ihre erneute Anfrage in Sachen öffentlich-rechtliche Rundfunkbeiträge.

Sie haben recht, dass die Abwicklung des Rundfunkbeitrags einfacher wäre, wenn er über das Finanzamt eingezogen werden würde. Allerdings ist der Rundfunkbeitrag - wie inzwischen auch durch die Rechtsprechung geklärt - eben keine Steuer, die in das allgemeine Haushaltsaufkommen einfließt, sondern eine zweckgebundene Abgabe. Wir stehen für einen staatsfernen und unabhängigen öffentlich-rechtlichen Rundfunk. Eine ins Haushaltsaufkommen fließende Steuer würde bedeuten, dass letztlich der Gesetzgeber im Rahmen der Haushaltsaufstellung entscheidet, wie viel Geld der öffentlich-rechtliche Rundfunk erhalten soll. Damit wären aus meiner Sicht falschen Anreizen Tür und Tor geöffnet. Insofern erscheint mir die Erhebung des Rundfunkbeitrags durch eine eigene Institution folgerichtig.

Uns erscheint die Wohnung als Kriterium für die Beitragspflicht plausibel. Die sich daraus ergebende Ungleichbehandlung zwischen Inhabern einer und Inhabern mehrerer Wohnungen entspricht den sozialstaatlichen Vorgaben des Grundgesetzes. Selbstverständlich kann ich verstehen, dass dies in Fällen wie Ihrem, zu hohen Belastungen kommt. Die Auswertung und Beratung des Berichtes der Evaluierungskommission sind noch nicht abgeschlossen. Den von Ihnen beschriebenen Sachverhalt werden wir in unsere Diskussionen mitnehmen.

Abschließend noch ein kurzer Hinweis zum Jugendkanal: Gerade weil viele Jugendliche über das klassische "lineare Fernsehen" nicht mehr erreicht werden, unterstütze ich die Konzeption des Jugendkanals als Angebot, das auf einer eigenen Plattform, aber eben auch im Rahmen beispielsweise von Youtube-Kanälen "senden" wird.

Mit freundlichen Grüßen
Edith Sitzmann