Sehr geehrte Frau Behrens, wie können Sie die demokratische Wahlfreiheit bezügl. der Kommunalwahlen in Niedersachen gewährleistet?
Art. 38 Absatz 1 Satz 1 GG sichert freie Wahlen zu.
Eine Mail an mich von Frau Claudia Müller (Innenmi. Niedersachsen) Zitat: " über die Sitzungen der Wahlausschüsse werden Niederschriften gefertigt, die den Verlauf der Sitzung sowie die wesentlichen Erwägungen und Entscheidungen des Wahlausschusses wiedergeben müssen. Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch, dass diese Niederschriften öffentlich einsehbar sein bzw. bekanntgegeben werden müssen. Eine Mail an mich von Herrn Martin Leuschner (Innenmi. Niedersachsen): Zitat "Wie bereits erläutert, besteht kein allgemeiner Rechtsanspruch auf Einsicht in interne Prüfunterlagen, Stellungnahmen oder Beratungsunterlagen des Wahlverfahrens." Bürger werden also in Ihrer Wahl durch eine Vorauswahl eingeschränkt. Desweiteren wird dem Bürger die Transparenz verwehrt einen Verwaltungsakt nachzuvollziehen. Wo ist hier die demokratische Wahlfreiheit?

