Sehr geehrte Frau Behrens, wie können Sie die demokratische Wahlfreiheit bezügl. der Kommunalwahlen in Niedersachen gewährleistet?
Art. 38 Absatz 1 Satz 1 GG sichert freie Wahlen zu.
Eine Mail an mich von Frau Claudia Müller (Innenmi. Niedersachsen) Zitat: " über die Sitzungen der Wahlausschüsse werden Niederschriften gefertigt, die den Verlauf der Sitzung sowie die wesentlichen Erwägungen und Entscheidungen des Wahlausschusses wiedergeben müssen. Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch, dass diese Niederschriften öffentlich einsehbar sein bzw. bekanntgegeben werden müssen. Eine Mail an mich von Herrn Martin Leuschner (Innenmi. Niedersachsen): Zitat "Wie bereits erläutert, besteht kein allgemeiner Rechtsanspruch auf Einsicht in interne Prüfunterlagen, Stellungnahmen oder Beratungsunterlagen des Wahlverfahrens." Bürger werden also in Ihrer Wahl durch eine Vorauswahl eingeschränkt. Desweiteren wird dem Bürger die Transparenz verwehrt einen Verwaltungsakt nachzuvollziehen. Wo ist hier die demokratische Wahlfreiheit?
Sehr geehrte Frau W.
Vielen Dank für Ihre Frage, die ich gerne wie folgt beantworte:
Hauptverwaltungsbeamtinnen und -beamte in einer Kommune werden in der Regel durch den Amtsantritt Beamte auf Zeit. Damit müssen sie sich – wie alle anderen Beamtinnen und Beamte auch – durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und in Niedersachsen zur Niedersächsischen Verfassung bekennen und für deren Erhaltung eintreten. Darüber hinaus ergibt sich aus § 80 Abs. 4 Nr. 3 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) als Voraussetzung für die Wählbarkeit eines Kandidaten oder einer Kandidatin für das Amt des Hauptverwaltungsbeamten oder der Hauptverwaltungsbeamtin, dass die Person die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland einzutreten.
Durch die Novelle des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes vom 06. Mai 2026 wurde eine neue Verfahrensregelung eingeführt, die den Wahlleitungen und Wahlausschüssen ermöglicht, bei tatsächlichen Anhaltspunkten für eine fehlende Verfassungstreue des Kandidaten oder der Kandidatin die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde in die Prüfung ebendieser Verfassungstreue einzubeziehen. Ferner kann die Kommunalaufsichtsbehörde unter den gesetzlichen Voraussetzungen die niedersächsische Verfassungsschutzbehörde um Auskunft ersuchen. Die Aufgabe der Verfassungstreueprüfung für kommunale Vertretungen bestand bereits bei vorherigen Wahlen. Mit der neuen Verfahrensregelung soll den für die Verfassungstreueprüfung zuständigen Wahlausschüssen lediglich eine weitere Erkenntnisquelle an die Hand gegeben werden. Zwecks Unterstützung bei der Anwendung der neuen Regelung wurde den Wahlleitungen und Wahlausschüssen ein Leitfaden zur Verfügung gestellt.
Die Verfassungstreueprüfung nach § 45 d Abs. 7 Niedersächsisches Kommunalwahlgesetzes (NKWG) wird erst dann eingeleitet, wenn der Wahlleitung oder dem Wahlausschuss tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Kandidatin oder ein Kandidat die Wählbarkeitsvoraussetzung des § 80 Abs. 4 Nr. 3 NKomVG, also die Gewähr, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten, nicht erfüllt. Die Kommunalaufsichtsbehörde übermittelt dem Wahlausschuss zur Frage der Verfassungstreue eine fachliche Stellungnahme. Im Anschluss trifft der unabhängige Wahlausschuss die Entscheidung über die Zulassung oder Nichtzulassung eigenständig und im Mehrheitsprinzip. Informationen zu den Sitzungen der jeweiligen Wahlausschüsse liegen dabei nur der jeweils zuständigen Kommune vor Ort vor.
Der Kandidat oder die Kandidatin kann die Entscheidung des Wahlausschusses im Nachgang der Wahl im Rahmen eines Wahlprüfungsverfahrens einer gerichtlichen Prüfung unterziehen. Im Einzelfall kann auch vorbeugender Rechtsschutz in Betracht kommen.
Mit freundlichen Grüßen
D. Behrens

