Wie können Sie einem Gesetz zustimmen, dessen zentrale Schutzkriterien für vulnerable Gruppen erst nach der Abstimmung von der Selbstverwaltung festgelegt werden?
Sie berufen sich auf den Schutz „vulnerabler" bzw. „schwer psychisch erkrankter" Menschen durch dauerhafte Ausnahmeregelungen. Bemerkenswert finde ich: Diese Kategorien waren zum Zeitpunkt Ihrer Zustimmung zum Gesetz gar nicht definiert – laut Ihrer eigenen Antwort soll die gemeinsame Selbstverwaltung erst noch festlegen, wer „dringlich" ist, und die dauerhaften Ausnahmeregelungen für vulnerable Gruppen sind bislang nur angekündigt, nicht beschlossen.
Sie haben also einem Gesetz zugestimmt, dessen zentrale Schutzversprechen zum Abstimmungszeitpunkt inhaltsleere Ankündigungen ohne verbindliche Kriterien waren. Was passiert mit all jenen, die dringend Therapie brauchen, aber am Ende nicht in die erst nachträglich definierten Schutzkategorien fallen?
Sehr geehrter Herr G.,
vielen Dank für Ihre Frage und die Gelegenheit, diesen Punkt klarzustellen. Ich kann nachvollziehen, dass die Formulierung in meiner vorherigen Antwort an dieser Stelle nicht eindeutig genug war. Denn dort werden zwei unterschiedliche Regelungen angesprochen, die voneinander zu unterscheiden sind.
Zum einen geht es um den besonderen Schutz schwer psychisch erkrankter Menschen. Diese Patientengruppe muss nicht erst nachträglich definiert werden. Es gibt bereits heute die KSV-Psych-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses für schwer psychisch erkrankte Menschen mit komplexem psychiatrischen oder psychotherapeutischen Behandlungsbedarf. An diese bestehende Richtlinie soll bei der vorgesehenen dauerhaften Ausnahme von der Budgetierung angeknüpft werden.
Zum anderen geht es um die Frage dringlicher Behandlungen im Rahmen der psychotherapeutischen Sprechstunde. Hier soll die gemeinsame Selbstverwaltung noch festlegen, wann eine solche Dringlichkeit vorliegt. Diese noch ausstehende Festlegung betrifft also nicht die Definition der schwer psychisch erkrankten Menschen, sondern eine zusätzliche Regelung zum dringlichen Zugang zur psychotherapeutischen Versorgung.
Genau diese Unterscheidung hätte ich in meiner vorherigen Antwort deutlicher machen sollen.
Richtig ist allerdings, dass die dauerhaften Ausnahmen von der Budgetierung für besonders vulnerable Gruppen zum Zeitpunkt der Abstimmung noch nicht Bestandteil des beschlossenen Gesetzes waren. Hier haben wir uns im parlamentarischen Verfahren mit unserem Koalitionspartner auf eine Nachsteuerung verständigt. Vorgesehen ist, Leistungen für Kinder und Jugendliche sowie für schwer psychisch erkrankte Menschen dauerhaft extrabudgetär zu vergüten. Für mich war diese politische Verständigung ein wichtiger Bestandteil der Gesamtabwägung.
Gleichzeitig enthält bereits das beschlossene Gesetz konkrete Schutzmechanismen. So dürfen im Jahr 2027 bei laufenden Therapien keine Maßnahmen zur Begrenzung oder Minderung des Honorars vorgenommen werden. Das bisher für psychotherapeutische Leistungen vorgesehene Vergütungsvolumen bleibt zudem innerhalb der Gesamtvergütung exklusiv für die psychotherapeutische Versorgung erhalten.
Zu Ihrer Frage, was mit Menschen geschieht, die psychotherapeutische Hilfe benötigen, aber nicht unter die besonderen Ausnahmeregelungen fallen: Die vorgesehenen Ausnahmen bedeuten nicht, dass für alle anderen Menschen notwendige Psychotherapien nicht mehr erbracht werden können. Die psychotherapeutische Versorgung bleibt Teil der vertragsärztlichen Versorgung. Die Ausnahmen sollen vielmehr diejenigen zusätzlich absichern, die aufgrund der Schwere oder Komplexität ihrer Erkrankung einen besonderen Versorgungsbedarf haben.
Wir werden deshalb genau beobachten, wie sich die neuen Vergütungsregelungen auf den Zugang zur Psychotherapie auswirken. Sollten sich Verschlechterungen beim Zugang zur psychotherapeutischen Versorgung zeigen, müssen wir nachsteuern. Die notwendige Stabilisierung der GKV-Finanzen darf nicht dazu führen, dass medizinisch notwendige Behandlungen unterbleiben.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Rinkert

