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Daniel Rinkert
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Frage von Florian G. •

Wie vereinbaren Sie die Aussage, frühzeitige Behandlung verhindere Chronifizierung und Folgekosten, mit einer Budgetierung, die ab 2027 genau diese schnelle psychotherapeutische Versorgung erschwert?

In einer vorherigen Frage zum GKV-Gesetz haben Sie geantwortet, man habe „ausdrücklich darauf geachtet, dass die psychotherapeutische Versorgung geschützt bleibt". Das verstehe ich nicht: Durch die Rückführung in die budgetierte Gesamtvergütung, die Streichung der Kurzzeittherapie-Zuschläge und den Wegfall der Angemessenheitsprüfung fallen ab 2027 Behandlungsplätze weg.

Der Bestandsschutz hilft nur kurzfristig laufenden Behandlungen. Eine Priorisierung „dringlicher" Fälle schafft zudem keine zusätzlichen Kapazitäten, sondern verteilt nur um. Widersprüchlich wird es, wenn gleichzeitig betont wird, frühzeitige Behandlung verhindere Chronifizierung und Folgekosten – während die Budgetierung genau die dafür nötige schnelle Versorgung erschwert. Auf die konkrete Frage nach einer Folgenabschätzung (Einsparung vs. Folgekosten) blieb zudem bislang jede Antwort konkrete Zahlen schuldig.

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Antwort von SPD

Sehr geehrter Herr G.,
vielen Dank für Ihre weitere Frage zur psychotherapeutischen Versorgung. Gerne gehe ich auch auf die von Ihnen angesprochenen Auswirkungen der neuen Vergütungsregelungen ein.

Ich teile Ihren Ausgangspunkt: Eine frühzeitige psychotherapeutische Behandlung ist wichtig, um einer Verschlimmerung oder Chronifizierung psychischer Erkrankungen entgegenzuwirken. Genau deshalb müssen wir die Auswirkungen der neuen Regelungen auf die Versorgung sehr genau im Blick behalten.

Ich möchte allerdings der Annahme widersprechen, dass durch die beschlossenen Änderungen ab 2027 zwangsläufig Behandlungsplätze wegfallen. Die Rückführung psychotherapeutischer Leistungen in die morbiditätsorientierte Gesamtvergütung bedeutet nicht, dass diese Leistungen nicht mehr vergütet werden. Zudem haben wir im parlamentarischen Verfahren Schutzmechanismen verankert: Das bisher für psychotherapeutische Leistungen vorgesehene Vergütungsvolumen bleibt innerhalb der Gesamtvergütung exklusiv für die psychotherapeutische Versorgung vorgesehen. Für bereits begonnene Therapien gilt zunächst für 2027 ein besonderer Schutz vor Maßnahmen zur Begrenzung oder Minderung des Honorars.

Darüber hinaus haben wir uns mit unserem Koalitionspartner auf weitere Nachsteuerungen verständigt. Bereits begonnene Therapien sollen über 2027 hinaus bis zu ihrem Abschluss abgesichert werden. Für Kinder und Jugendliche sowie schwer psychisch erkrankte Menschen sind dauerhafte Ausnahmen von der Budgetierung vorgesehen. Für diese zusätzlichen Verbesserungen sind jährlich rund 100 Millionen Euro eingeplant.

Auch bei den Zuschlägen für Kurzzeittherapien ist mir eine Differenzierung wichtig. Diese Zuschläge sollten dazu beitragen, zusätzliche Therapieangebote zu schaffen. Nach den Erkenntnissen, die unserer Entscheidung zugrunde lagen, haben sie jedoch nicht zu einer Ausweitung des Therapieangebots geführt. Deshalb haben wir entschieden, dieses Instrument nicht fortzuführen.

Ähnliches gilt für die sogenannte Angemessenheitsprüfung. Dabei handelt es sich um eine besondere Regelung für die psychotherapeutische Vergütung, mit der regelmäßig die Bewertung psychotherapeutischer Leistungen überprüft wird. Mit der Eingliederung in die Gesamtvergütung entfällt diese spezielle Vorschrift. Das bedeutet aber nicht, dass künftig keine angemessene Vergütung psychotherapeutischer Leistungen mehr gewährleistet werden muss. § 72 Absatz 2 SGB V verpflichtet weiterhin dazu, die vertragsärztliche Versorgung so auszugestalten, dass eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung gewährleistet ist und die Leistungen angemessen vergütet werden. Damit gelten für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten grundsätzlich dieselben Vorgaben wie für andere Leistungserbringer in der vertragsärztlichen Versorgung.

Die Entscheidungen im Beitragssatzstabilisierungsgesetz waren Teil einer schwierigen Abwägung. Angesichts der finanziellen Lage der gesetzlichen Krankenversicherung waren Maßnahmen zur Stabilisierung der Ausgaben notwendig. Gleichzeitig war für uns als SPD wichtig, die psychotherapeutische Versorgung abzusichern und insbesondere Menschen mit einem besonderen Versorgungsbedarf zusätzlich zu schützen.

Das ändert nichts an dem Grundsatz, den Sie ansprechen: Frühzeitige und kontinuierliche psychotherapeutische Behandlung ist gesundheitspolitisch wichtig. Entscheidend ist deshalb, wie sich die neuen Regelungen in der Praxis tatsächlich auf Therapieangebote und Wartezeiten auswirken. Sollten sich hier relevante Verschlechterungen zeigen, müssen wir nachsteuern. Die notwendige Stabilisierung der GKV-Finanzen darf nicht dazu führen, dass medizinisch notwendige psychotherapeutische Behandlungen unterbleiben.

Mit freundlichen Grüßen
Daniel Rinkert

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