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Clara Bünger
DIE LINKE
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Frage von Jochen T. •

Sollte nicht die Entkriminalisierung von Hanfkonsum von der Linken vor dem BVG eingeklagt werden,denn in Hessen können die Gerichte nicht mehr arbeiten und es kommen Gewaltverbrecher bereits aus UHaft

Es kommen aufgrund von zuvielen Hanfverfahren und fehlenden Richtern bereits Verbrecher wieder aus der U-Haft frei weil die Verfahren nicht mehr in Sinne der Erhaltung der Öffentlichen Ordnung durchführbar sind!
Die Linke könnte in Form des Organstreitverfahren nach Art. 93 I Nr. 1 GG. das BVG anrufen und die Situation entspannen wenn im Eilverfahren die Entkriminalisierung erklagt würde, warum geschieht dies nicht?Der Genosse Rechtspolitische Sprecher Wilken führt hierzu ausführlich Bericht.
-https://www.ulrichwilken.de/site/landtag/pressemitteilungen/2022/892-zustände-in-der-hessischen-justiz-aktuelle-probleme-der-überlastung-der-gerichte-sind-seit-jahren-bekannt.html

-https://www.ulrichwilken.de/site/landtag/pressemitteilungen/2022/891-zu-viel-arbeit-an-hessischen-gerichten-–-es-fehlen-nicht-nur-richterinnen-und-richter.html

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Sehr geehrter Herr T.

vielen Dank für Ihre Anfrage. Die LINKE spricht sich schon sehr lange für die Entkriminalisierung des Hanfkonsums aus und würde daher auch jegliche Gesetzgebungsverfahren in diese Richtung unterstützen. Neben den Verbesserungen für die Konsumenten ist auch die Entlastung des Justizapparates ein wichtiger Faktor. Mit der zusätzlichen Entkriminalisierung von Bagatelldelikten wie dem Fahren ohne Fahrschein und dem Containern wäre es den Gerichten deutlich besser möglich, sich auf schwerwiegende Gewaltverbrechen zu konzentrieren. Ihr Anliegen unterstützen wir insofern vollumfänglich. 

Ein Organstreitverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) – wie von Ihnen vorgeschlagen – hätte allerdings leider keine Erfolgsaussichten. Beim Organstreit gem. Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG§§ 13 Nr. 563 ff. BVerfGG handelt es sich um ein kontradiktorisches Streitverfahren, bei dem das BVerfG den Streit zwischen zwei Verfassungsorganen um ihre Rechte und Pflichten aus der Verfassung entscheidet. Dieses Verfahren ist demnach nur für Fälle vorgesehen, in denen Bundesorgane oder andere Beteiligte, die durch das Grundgesetz oder in der Geschäftsordnung eines obersten Bundesorgans mit eigenen Rechten ausgestattet sind (wie z. B. Fraktionen), geltend machen können, durch eine Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners in ihren Rechten und Pflichten verletzt oder unmittelbar gefährdet zu sein, wobei die Maßnahme oder Unterlassung rechtserheblich sein muss. Im vorliegenden Fall geht es jedoch um keine Fraktionsrechte der LINKEN, sondern um die Prüfung der Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes. 

Für die Feststellung der Verfassungswidrigkeit der entscheidenden Regelungen aus dem Betäubungsmittelgesetz ist das Organstreitverfahren daher nicht geeignet. Der für die materielle Prüfung von Gesetzen reservierte abstrakte Normenkontrollantrag ist wiederum nicht möglich, da der Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Bundestages gestellt werden muss, was leider vorliegend nicht der Fall ist.

Nun bleibt für uns abzuwarten, wie das BVerfG über die durch vier Amtsrichter vorgelegten konkreten Normenkontrollanträge entscheiden wird. Hier geht es um die Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Vorschriften im Betäubungsmittelgesetz, soweit sie sich auf Cannabisprodukte beziehen, vgl. 2 BvL 3/20, 2 BvL 14/20, 2 BvL 5/21, 2 BvL 7/21.

Bei der konkreten Normenkontrolle sind lediglich Gerichte zur Vorlage berechtigt, sofern sie von der Verfassungswidrigkeit der betreffenden Norm überzeugt sind und diese für sie entscheidungserheblich ist.

Mit freundlichen Grüßen

Clara Bünger 

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