(...) In vielen Branchen ist es üblich, dass unter Ausschöpfung der geltenden Rechtslage in § 309 Nummer 9 BGB, durch AGB mit Verbrauchern Verträge über eine Laufzeit von zwei Jahren vereinbart werden, die sich automatisch um ein Jahr verlängern, wenn eine rechtzeitige Kündigung versäumt wird. Die nun im Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vorgeschlagene Regelung, sieht vor, dass eine automatische Verlängerung des Vertrages nur noch um jeweils drei Monate möglich sein soll, wenn nicht spätestens einen Monat vor Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit gekündigt wird. (...)