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Frage von Thomas S. •

Frage an Christine Lambrecht von Thomas S. bezüglich Verbraucherschutz

Sehr geehrte Frau Ministerin,

Mobilfunk- und andere Verträge sollen künftig nur 12 Monate dauern und danach innerhalb von 3 Monaten gekündigt werden können, da die derzeitige Praxis angeblich unfair sein soll.

Meine Frage Warum ist es unfair, wenn ein Großteil der Bürgerinnen und Bürger nicht in der Lage ist, ihre Verträge zu überblicken und diese rechtzeitig zu kündigen?

Wenn ich künftig den Stromvertrag küngftig immer nochmal schriftlich rückbestätigen muss, dann erhöht das sogar das Risiko, dass ich das mal vergesse und den dann teureren alten Vertrag beibehalte.

Nächste Frage: Wäre es nicht besser, wenn bei automatischen Vertragsverlängerungen sich die Konditionen gegenüber den ursprünglichen Konditionen nicht verschlechtern dürfen?

Vielen Dank vorab für Ihre Antwort.

Mit freundlichen Grüßen
T. S.

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr S.,

vielen Dank für Ihre Nachricht vom 17.08.2019.

Verwendet eine Vertragspartei Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) so unterliegt deren Wirksamkeit besonderer Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), insbesondere der Einbeziehungs- und Inhaltskontrolle (vgl. §§ 305 bis 310 BGB). AGB in diesem Sinne sind die für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (z.B. einem Unternehmer), der anderen Vertragspartei (z.B. einem Verbraucher) bei Abschluss des Vertrages stellt. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.

In vielen Branchen ist es üblich, dass unter Ausschöpfung der geltenden Rechtslage in § 309 Nummer 9 BGB, durch AGB mit Verbrauchern Verträge über eine Laufzeit von zwei Jahren vereinbart werden, die sich automatisch um ein Jahr verlängern, wenn eine rechtzeitige Kündigung versäumt wird. Die nun im Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vorgeschlagene Regelung, sieht vor, dass eine automatische Verlängerung des Vertrages nur noch um jeweils drei Monate möglich sein soll, wenn nicht spätestens einen Monat vor Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit gekündigt wird. Der Referentenentwurf wird derzeit auf Ressortebene abgestimmt.

Hintergrund der Überlegungen für eine solche Änderung ist nicht nur, dass eine Vielzahl von Verbrauchern erst bewusst wird, dass ihr Vertrag in den AGB eine Verlängerungsklausel enthält, wenn sich der Vertrag gegen ihren Willen verlängert. Entscheidend ist auch, dass Verbraucher nicht zu lange an sich automatisch verlängernde Verträge gebunden werden sollen. Durch länger laufende Verträge, die vom Verbraucher nicht zeitnah beendet werden können, wird die rechtliche und wirtschaftliche Entscheidungsfreiheit der Verbraucher eingeschränkt. Die Rechtsänderung soll es Verbrauchern ermöglichen, zeitnah zu für sie passendere und günstigere Angebote zu wechseln, für die dann nur eine kürzere Vertragsdauer gilt. Von dieser zeitnahen Möglichkeit der Vertragsbeendigung könnten Verbraucher z.B. auch dann profitieren, wenn für den Fall der Vertragsverlängerung bereits bei Vertragsabschluss andere Konditionen (z.B. eine Preiserhöhung) vereinbart worden war.

Durch die Einführung der sogenannten Bestätigungslösung im Energiebereich sollen die Verbraucher künftig besser vor aufgedrängten oder untergeschobenen Verträgen geschützt werden. Dass die erforderliche Genehmigung des Energieliefervertrags in Vergessenheit geraten könnte, ist grundsätzlich nicht zu erwarten. Der Abschluss eines Energieliefervertrags bzw. der Wechsel des Energielieferanten stellt für den Verbraucher in der Regel eine nicht alltägliche und nicht unerhebliche Entscheidung dar, so dass er schon deshalb bestehende Formvorschriften beachten dürfte. Dies gilt insbesondere nach entsprechender Aufforderung zur Genehmigung durch den Energielieferanten. Zudem ist vorgesehen, dass der Verbraucher dem Unternehmer die Genehmigung des Vertrags auch sehr zeitnah u.a. per E-Mail übermitteln kann. Wenn er möchte, wird der Verbraucher daher auch weiterhin sehr kurzfristig einen Wechsel des Energielieferanten erreichen können.

Mit freundlichen Grüßen

Christine Lambrecht