Sie beriefen sich bei der Demonstration gestern auf Ihren Status als „parlamentarischer Beobachter“ - was bedeutet das und welche Grundlage ziehen Sie hierfür heran?
Sehr geehrter Herr Ince,
Bei der Demonstration „Geld für den Krieg - statt Waffen für den Krieg“ am 14.10.2025 wurden Sie von der Polizei festgenommen, nachdem Ihnen Gewalt gegen Polizeibeamte vorgeworfen wurde. Bei der Festnahme riefen Sie, dass Sie „Parlamentarischer Beobachter“ seien. Beziehen Sie bitte Stellung woher diese Bezeichnung kommt, welche Rechte Ihnen dadurch gewährt werden und, ob Sie für die Wahrung des Status auch Pflichten erfüllen müssen.
Ferner genießen als MdB Immunität, da zum Zeitpunkt der Festnahme allerdings ihre Identität nicht feststand wurden Sie von der Polizei abgeführt und nach Feststellung der Identität und somit Immunität wieder freigelassen. Auf Ihren Social-Media-Accounts kündigten Sie ein Strafverfahren gegen den involvierten Polizeibeamten an, auf welcher Grundlage basiert dies?
Sehr geehrter Herr G.,
am 12. Oktober 2025 war ich gemeinsam mit zwei weiteren Mitgliedern des Bundestages als parlamentarischer Beobachter bei der angemeldeten Demonstration „Geld für den Kiez – statt Waffen für den Krieg“ im Berliner Stadtteil Wedding vor Ort. Dort wurde ich von der Berliner Polizei geschlagen, festgehalten und an der Ausübung meines Mandats gehindert.
Zuvor hatten wir uns durch beschriftete Warnwesten klar als parlamentarische Beobachter zu erkennen gegeben und hatten uns den Beamtinnen und Beamten der Berliner Polizei vorab als solche auch vorgestellt.
Zwar regelt das Versammlungsrecht die Rolle des parlamentarischen Beobachters nicht, jedoch ist es gängige Praxis, dass Mandatsträgerinnen und -träger diese Rolle im Rahmen der verfassungsrechtlich garantierten Kontrollfunktion der Abgeordneten wahrnehmen. Diese Kontrollfunktion gegenüber der Staatsgewalt folgt unmittelbar aus Art. 20 Abs. 2 GG. Beschränkungen der Tätigkeit von Abgeordneten auf Versammlungen müssen deshalb nicht nur am Maßstab des Versammlungsrechts, sondern auch am Informationsrecht des Abgeordneten gemäß Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG gemessen werden (Schramm, Jonathan: Keine Kontrolle ohne Kenntnis: Zur Rechtsstellung parlamentarischer Beobachtung auf Versammlungen, VerfBlog, 2025/1/29, https://verfassungsblog.de/parlamentarische-beobachtung-versammlungen/). Dieses Recht ist nicht auf Fragen an die Bundesregierung beschränkt, sondern umfasst auch unmittelbare Formen der persönlichen Informationsgewinnung (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 17.09.2013 – 2 BvR 2436/10, 2 BvE 6/08, Rn. 96). Die körperliche Bewegungsfreiheit von Abgeordneten ist zudem eine faktische Bedingung der freien Mandatsausübung und jede Beschränkung dieser Freiheit ist nach Art. 46 Abs. 3 GG nur nach vorheriger Zustimmung des Bundestags zulässig.
Hinsichtlich der Vorwürfe der Berliner Polizei habe ich mich bereits unmittelbar nach dem Vorfall in einer öffentlichen Stellungnahme umfassend geäußert (siehe https://www.instagram.com/p/DPzF2McjKC3/?igsh=MWtmM3Y1Zjlsb2dtcQ==). Die Verfahren sind derzeit noch nicht abgeschlossen.
Mit freundlichen Grüßen
Cem Ince

