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Carmen Wegge
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Frage von Felix H. •

Wann rechnen Sie mit Umsetzung der wirksamen Abhilfebefugnisse nach Art. 17, 52-53 JI-Richtlinie mitten in Vertragsverletzungsverfahren gegen die BRD? Sollten sich Betroffene an EU-Organe wenden?

Wann rechnen Sie mit Beendigung der laufenden Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland nach der RICHTLINIE (EU) 2016/680 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates?

https://tinyurl.com/mrytx3yk

https://tinyurl.com/m2bjhyhr

https://tinyurl.com/2k2d37cx

Wie sehen Sie die Missachtungen der JI-Richtlinie spätestens seit 2022 und bis heute?

So argumentieren dt. Datenschutzaufsichtsbehörden - darunter die BfDI & zig Landesdatenschutzaufsichtsbehörden - schriftlich & mündlich gegenüber Betroffenen, dass in Deutschland keine wirksamen Abhilfebefugnisse (s. Art. 17, 52f. JI) zur Verfügung stünden, die Aufsicht "petitionsähnlich" sei (anders: EuGH v. 16.11.23).

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Antwort von SPD

Sehr geehrter Herr H.,

danke für Ihre Frage zur Umsetzung der JI-Richtlinie. In der Tat finde auch ich es sehr bedauerlich, dass es Deutschland seit fast vier Jahren nicht gelungen ist, die JI-Richtlinie vollständig umzusetzen. Doch ich habe gute Nachrichten. Im Bundespolizeigesetz, das wir aktuell im Deutschen Bundestag beraten und zeitnah abschließen, ist die Umsetzung der wirksamen Abhilfebefugnisse der Datenschutzaufsicht vorgesehen. Sie finden die Vorschrift in § 77 BPolG-E: Der oder die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit führt damit Kontrollen bezüglich der Datenverarbeitung der Bundespolizei mindestens alle 2 Jahre durch. Sofern die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Verstöße beanstandet hat, kann sie oder er geeignete Maßnahmen anordnen, wenn dies zur Beseitigung eines erheblichen Verstoßes gegen datenschutzrechtliche Vorschriften erforderlich ist.

Ich bin zuversichtlich, dass wir damit das laufende Vertragsverletzungsverfahren beenden.

Mit freundlichen Grüßen

Carmen Wegge

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