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Carmen Wegge
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Frage von Jana H. •

Alternativer Hebel fürs AfD-Verbot: Schutz der staatlichen Neutralität (Art. 4/140 GG)- Prüft Ihre Initiativgruppe diesen Aspekt der Säkularisierung bereits für die Begründung des Verbotsantrags

Sehr geehrte Frau Wegge,bezüglich der Anträge zu einem AfD-Verbot (Art. 21 Abs. 2 GG) möchte ich einen rein formalen Hebel vorschlagen, der das fehlerhafte Willkür-Narrativ in der Bevölkerung aushebelt.Die AfD verankert in ihrem Programm dogmatische, traditionell-religiöse Werte nicht als private Glaubenssache, sondern als rechtliches Staatsziel. Wenn eine Partei die Staatsgewalt anstrebt, um die Republik den Dogmen einer Weltanschauung zu unterwerfen, kollidiert dies mit der freiheitlichen Grundordnung:Der Staat ist zur weltanschaulichen Neutralität verpflichtet (Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Art. 140 GG).Die Partei nutzt die Weltanschauungsfreiheit, um eine Ideologie einzuschleusen, die im Erfolgsfall die Freiheitsrechte säkularer Bürger vernichtet (Missbrauch nach Art. 18 GG).Prüft Ihre Initiativgruppe diesen Aspekt der Säkularisierung bereits für die Begründung des Verbotsantrags?Mit freundlichen Grüßen Eine Bürgerin

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Antwort von SPD

Sehr geehrte Frau H.

vielen Dank für Ihren Einsatz um den Schutz unserer Demokratie. 

Ich kann Ihre Überlegungen nachvollziehen aber bin der Auffassung, dass der von Ihnen vorgeschlagene Weg über das staatliche Neutralitätsgebot nach Art. 4 i.V.m. Art. 140 GG als Grundlage für ein Parteiverbot nach Art. 21 Abs. 2 GG rechtlich nicht trägt.

Das Neutralitätsgebot, auf das Sie sich beziehen, richtet sich an den Staat, nicht an politische Parteien. Es verpflichtet staatliche Organe – Regierung, Parlament, Verwaltung –, sich nicht mit einer bestimmten Religion oder Weltanschauung zu identifizieren und alle Glaubensrichtungen gleich zu behandeln. Eine Partei, die religiös geprägte Werte propagiert, verstößt damit nicht gegen dieses Gebot – das Grundgesetz kennt kein „Neutralitätsgebot für Parteien". Parteien dürfen programmatisch durchaus weltanschauliche, auch religiös inspirierte Positionen vertreten; das ist Ausdruck der Meinungs- und Programmfreiheit. 

Hinzu kommt: Die AfD ist keine religiöse Partei im rechtlichen Sinne. Zwar bezieht sie sich teils auf „christlich-abendländische" Kultur als identitäres Konzept, lehnt aber gleichzeitig etwa den institutionellen Einfluss der Kirchen auf die Politik ab. Ein Verbotsantrag, der auf der Behauptung aufbaut, die AfD wolle den Staat einem religiösen Dogma unterwerfen, würde vor dem Bundesverfassungsgericht keinen Bestand haben.

Ein Parteiverbot nach Art. 21 Abs. 2 GG setzt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts voraus, dass eine Partei darauf hinarbeitet, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen, und dabei eine konkrete Gefahr darstellt. Das ist der einzige verfassungsrechtlich valide Hebel und genau diese Grundlage ist meiner Ansicht nach und nach der des jüngsten Gutachtens der Gesellschaft für Freiheitsrechte gegeben

Die AfD wird dort als verfassungswidrige Partei bewertet, die ein mit dem Grundgesetz unvereinbares, ethnisch-kulturelles Volksverständnis vertritt, die Menschenwürde zahlreicher Gruppen systematisch angreift und politische Gegner*innen einschüchtern und verfolgen will. Besonders gravierend ist, dass das Gutachten darlegt, wie planvoll die AfD seit Jahren darauf hinarbeitet, ihre verfassungsfeindlichen Ziele zu erreichen und dass sich rechtsextreme Kräfte inzwischen maßgeblich in der Partei durchgesetzt haben.

Deswegen ist für mich ganz klar: Die Zeit des Zögerns muss vorbei sein und wir Demokrat*innen müssen die Bedrohung unserer freiheitlichen Ordnung ernst nehmen. Schon seit Längerem setze ich mich dafür ein, dass Bundestag, Bundesrat oder Bundesregierung ein Verfahren zur Feststellung der Verfassungswidrigkeit der AfD beim Bundesverfassungsgericht einleiten. Das GFF-Gutachten bestärkt mich in dieser Haltung und erhöht aus meiner Sicht den Druck, jetzt die nötigen Schritte vorzubereiten.

Ein Parteiverbot ist das schärfste Schwert unserer wehrhaften Demokratie und unterliegt sehr hohen rechtlichen Hürden. Nur das Bundesverfassungsgericht kann darüber entscheiden. Das bedeutet, dass ein Antrag an das Bundesverfassungsgericht äußerst sorgfältig begründet und mit einer belastbaren, umfassend ausgewerteten Beweisgrundlage unterlegt sein muss. Genau deshalb halte ich es für notwendig, dass wir nun eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe einsetzen, die Beweismaterial systematisch sammelt, bewertet und aufbereitet, um einen tragfähigen Antrag vorzubereiten.

Mit freundlichen Grüßen

Carmen Wegge

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