
(...) Verwirklicht der Täter zudem ein in § 211 des Strafgesetzbuchs genanntes Mordmerkmal und handelt beispielsweise zur Befriedigung des Geschlechtstriebes, aus Habgier oder mit gemeingefährlichen Mitteln, so ist der Tatbestand des Mordes verwirklicht. Die journalistische Beschreibung "Hinrichtung" ist für sich genommen keinem der Mordmerkmale zuzuordnen, es kommt auf die von den Gerichten zu beurteilenden Umstände des Einzelfalls an. (...)