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Boris Rhein
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Frage von Daniel R. •

Ich habe das Tourette-Syndrom. Mir helfen ausschließlich Cannabisblüten. Nun zahlt die GKV nicht mehr. Ich bin arbeitsunfähig. Wie können Sie als Politiker dies mit Ihrem Gewissen vereinbaren?

Folgende Frage an Sie:

Ich bin 44 Jahre alt und leide seit meiner Kindheit am Tourette-Syndrom.

Diese Krankheit ist eine massive Einschränkung im Alltag. Stellen Sie sich einfach mal vor, dass Ihnen Ihr eigener Körper nicht gehorcht - und dies in jeder Alltagssituation.

Nachdem meine Kindheit und Jugend durch diese schwerwiegende, neurologische und ungenügend erforschte Krankheit die Hölle auf Erden war, konnte ich nun seit mittlerweile fast 10 Jahren dank Cannabisblüten auf Rezept vieles im Leben nachholen, was ich dank Erkrankung nie konnte.

Seitdem die GKV die Therapie mit Cannabisblüten gezahlt hat, ging es in meinem Leben deutlich bergauf.

Nun zahlt die GKV keinen Cent mehr - von heute auf Morgen. Ich beziehe Berufsunfähigkeits-Rente und kann mir die anfallenden Kosten schlichtweg nicht leisten.

Nun bin ich wieder vom Alltag ausgeschlossen, nach Jahrzehnten des Leids.

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Antwort von CDU

Sehr geehrter Herr R., 

vielen Dank für Ihre offenen Worte und dafür, dass Sie mir so persönlich von Ihrer Situation berichten. Ich kann gut verstehen, dass der Wegfall der Kostenübernahme für die Behandlung, die Ihnen über viele Jahre geholfen hat, für Sie schwer nachzuvollziehen ist und einen erheblichen Einschnitt bedeutet. Ihre Frage nach der Verantwortung, die mit einer solchen politischen Entscheidung verbunden ist, nehme ich dabei ernst. 

Zunächst ist mir wichtig klarzustellen: Medizinisches Cannabis ist mit der Neuregelung nicht grundsätzlich aus dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung herausgefallen. Es besteht weiterhin ein Anspruch auf Versorgung mit Cannabis in Form von Extrakten in standardisierter Qualität und Fertigarzneimitteln sowie mit Arzneimitteln, die die Wirkstoffe Dronabinol und Nabilon enthalten. 

Hintergrund für die unterschiedliche Behandlung von Cannabisblüten und diesen Arzneimitteln sind die im Gesetz genannten medizinischen und sicherheitsbezogenen Gründe. Bei Cannabisblüten besteht insbesondere bei einer Dauertherapie eine größere Suchtgefahr, weil die Wirkung beim Inhalieren schnell einsetzt. Zudem kann der Wirkstoffgehalt bei Cannabisblüten als Naturprodukt auch bei kontrolliertem Anbau schwanken. Fertigarzneimittel und Rezepturen bieten demgegenüber den Vorteil, dass der Wirkstoffgehalt besser standardisiert werden kann. Sie sind deshalb für eine medizinische Behandlung grundsätzlich vorzuziehen. 

Mir ist bewusst, dass diese Regelung Ihre persönliche Situation nicht automatisch löst, insbesondere wenn die bisherige Behandlung für Sie gut funktioniert hat. Ich möchte Sie deshalb ermutigen, gemeinsam mit Ihrer behandelnden Ärztin oder Ihrem behandelnden Arzt zu prüfen, ob eine der weiterhin vorgesehenen Therapieformen für Sie medizinisch geeignet ist. 

Die Neuregelung steht zugleich im Zusammenhang mit der notwendigen Stabilisierung unseres Gesundheitswesens. Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz soll dazu beitragen, das Gesundheitswesen dauerhaft leistungsfähig und finanzierbar zu halten. Uns ist bewusst, dass Veränderungen in diesem Bereich den Menschen viel abverlangen können. Ein weiterer Anstieg der Krankenkassenbeiträge wäre angesichts der aktuellen wirtschaftlichen Lage jedoch das falsche Signal. Mit der Reform können die Beiträge für Millionen Menschen und auch für die Arbeitgeberseite stabil gehalten werden. 

Ich wünsche Ihnen sehr, dass Sie eine geeignete Behandlungsmöglichkeit finden und Sie die Lebensqualität, die Sie durch Ihre bisherige Therapie gewinnen konnten, erhalten können. 

Für Ihren weiteren Weg wünsche ich Ihnen alles Gute. 

Mit freundlichen Grüßen 

 

Boris Rhein

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