Bernd Rützel
Bernd Rützel
SPD
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Frage von Bernd B. •

Werden Sie den verfassungswidrigen Gesetzesentwurf vom BMAS noch verfassungskonform machen (dort wird eine Totalsanktion von Bürgergeldempfänger auf 100% des Regelbedarfs fossiert)?

Sehr geehrter Herr Rützel,

ich bin sehr besorgt dass die Bundesregierung vor hat ihren Koalitionsvertrag im Punkt Bürgergeldsanktionen zu brechen und einen zudem verfassungswidrigen Gesetzesentwurf vorlegt (https://www.merkur.de/wirtschaft/geld-streichen-neues-buergergeld-gesetz-ampel-will-arbeitsverweigerern-monatelang-das-zr-92766111.html).
Weil das BVERFG U.a in seiner Rechtssprechung von 2019 entschieden hat, dass eine 100% Sanktionen nur bei einer Arbeitsablehnung vollzogen werden kann, die zu einer existenzsichernden Arbeit führt (Quelle: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2019/11/ls20191105_1bvl000716.ht)
Dass das Arbeitsangebot zu einer existenzsichernden Arbeit führen muss, damit überhaupt die 100% Sanktion verhängt werden darf wurde in dem Gesetzesentwurf ausgepart.
Werden Sie den verfassungswidrigen Gesetzesentwurf vom BMAS noch verfassungskonform machen?

Warum wollen die SPD die Verhandlungsmacht von Geringverdienern wieder schwächen?

Bernd Rützel
Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr B.,

vielen Dank für Ihre Nachricht zu Vollsanktionen im Bürgergeld. Die Frage, ob Gesetze verfassungskonform oder verfassungswidrig sind, überlasse ich dem Bundesverfassungsgericht. Es ist nämlich oft nicht so einfach, wie es auf den ersten Blick scheint.

Es wird Sie aber vielleicht interessieren, dass wir im parlamentarischen Verfahren zum Zweiten Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024, in dem die Vollsanktionen geregelt sind, zwei Veränderungen durchsetzen konnten, die Ihren Bedenken Rechnung tragen:

Zum einen muss bei der Ablehnung eines Arbeitsvertrags über ein zumutbares Arbeitsverhältnis innerhalb eines Jahres schon einmal eine Sanktionierung aufgrund einer abgelehnten oder gekündigten Arbeitsstelle erfolgt sein.

Zum anderen wird die Neuregelung zum Entzug des Regelbedarfs bei Arbeitsverweigerung auf zwei Jahre befristet. Danach läuft diese Regelung aus. Vor dem Auslaufen soll eine ergebnisoffene Evaluation zur Wirkung erfolgen.

Außerdem wird es eine Härtefallregelung geben sowie ein Anhörungsrecht. Die Sanktion ist von Arbeitssuchenden jederzeit abwendbar durch Annahme der Arbeitsmöglichkeit. Besteht diese Arbeitsmöglichkeit nicht mehr, liegt also kein zu unterschreibender Arbeitsvertrag mehr vor, endet auch die Sanktion. Das belässt alle Handlungsmöglichkeiten beim sanktionierten Menschen.

In den Haushaltsverhandlungen für den Haushalt 2024 ist es uns im Bundestag außerdem gelungen, den Jobcentern weitere 700 Millionen Euro zu sichern. Das ist wichtig, denn mit diesen Eingliederungsmitteln finanzieren die Jobcenter Angebote und Maßnahmen, die die Menschen wieder in Arbeit bringen.

Freundliche Grüße

Bernd Rützel

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