Der steuerliche Freibetrag gilt ausschließlich für Erwerbseinkommen, das Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach Erreichen der Regelaltersgrenze in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis erzielen. Auf die Besteuerung der Rente selbst hat dies keine Auswirkungen.
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Nebeneinkünfte, Ausschussmitgliedschaften, Eigeninteressen:
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