Rentenrechtliche Sonderregelungen für einzelne Berufe sind jedoch mit dem Gedanken der Beitragsgerechtigkeit nicht vereinbar, da zwar für alle versicherungspflichtig Beschäftigten weiterhin der gleiche Beitragssatz gelten würde, jedoch die Beschäftigten bestimmter Berufsgruppen durch eine frühere Rentenzugangsmöglichkeit privilegiert würden.
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