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Bärbel Bas
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Frage von Philipp S. •

Wie ist Wohngeldentzug im Rahmen der neuen Grundsicherung mit dem Aktionsplan gegen Wohnungslosigkeit logisch vereinbar?

Sehr geehrte Frau Bas,

im Rahmen der "neuen Grundsicherung" sollen Sanktionen ermöglicht werden, die Arbeitssuchenden das Wohngeld streichen, was bei einigen Menschen (z.B. solchen mit undiagnostizierter Depression aufgrund der Schwierigkeit, entsprechende Ärzte zu finden) logischerweise zu Wohnungslosigkeit führen würde.

Gleichzeitig wird im Koalitionsvertrag betont, dass der "Aktionsplan gegen Wohnungslosigkeit" weiter verfolgt werden soll. Mir ist jedoch unklar, wie dieses Ziel unter o.g. Blickpunkt jemals erfüllt werden soll.

Abgesehen von den offensichtlichen ethischen Problemen mit der "neuen Grundsicherung" frage ich mich, was der Staat davon hat, Menschen einfach fallen zu lassen, nur um vermeintlich etwas Geld zu sparen - nur damit diese Menschen unter finanziellem Aufwand (zu Recht) wieder in die Gesellschaft reintegriert werden sollen.

Erschließt sich mir hier eine tiefere Logik nicht oder sind diese Menschen bloß politische Bauernopfer?

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Antwort von SPD

Sehr geehrter Herr S.,

vielen Dank für Ihre Frage. Da Sie sich auf meine Aufgaben als Bundesministerin für Arbeit und Soziales beziehen, antworte ich Ihnen nicht in meiner Funktion als Abgeordnete, sondern als Mitglied der Bundesregierung sowie dank der Zuarbeit der Bundesverwaltung: 

Der Nationale Aktionsplan Wohnungslose (NAP), der in der Zuständigkeit des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) liegt, hat zum Ziel, die Obdach- und Wohnungslosigkeit in Deutschland möglichst zu überwinden. Ein wichtiger Punkt auch aus meiner persönlichen Sicht. 

Das Wohngeld ist eine der Grundsicherung vorgelagerte soziale Sicherungsleistung zur Entlastung von Haushalten mit geringen Einkommen bei hohen Wohnkosten. Einkommensschwächere Haushalte oberhalb der Grundsicherung bekommen das Wohngeld als Zuschuss zu den Wohnkosten. Auch hier liegt die Zuständigkeit beim BMWSB.

Die mit dem 13.SGB II- Änderungsgesetz vorgesehenen Änderungen bei den Aufwendungen für Kosten der Unterkunft und Heizung beziehen sich nicht auf das Wohngeld und stehen auch nicht im Widerspruch zum NAP.

Steuermittel für hilfebedürftige Menschen sollen nur dann in Anspruch genommen werden, wenn tatsächlich Bedürftigkeit vorliegt. Deshalb sollen die Aufwendungen für unverhältnismäßig hohen Kosten für die Unterkunft begrenzt werden. Die neuen Regelungen zu den Leistungsminderungen treffen ausschließlich die erwerbsfähigen Personen, die sich wissentlich einer Integration in den Arbeitsmarkt verweigern. Für Personen, die unverschuldet in Notlagen geraten, bestehen weiterhin entsprechende Schutzmechanismen. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Jobcentern sind entsprechend sensibilisiert und im Umgang mit psychisch erkrankten Menschen geschult.

Abschließend möchte ich darauf hinweisen, dass Sie selbstverständlich die Möglichkeit haben, auch auf direktem Weg mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales Kontakt aufzunehmen. Alle Kontaktmöglichkeiten finden Sie hier: https://www.bmas.de/DE/Service/Kontakt/kontakt.html.

Mit freundlichen Grüßen

Bärbel Bas

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