
(...) Falls die Flüchtlinge nach 3 Jahren eine Niederlassungserlaubnis (unbefristeter Aufenthaltstitel) im Sinne des § 26 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) bekommen, wäre eine Ausreise, unabhängig von dem Umständen im Heimatland, nicht mehr zu erwirken. (...)