Warum wird nicht beachtet, dass die Sachleistungsbeihilfe nur dann attraktiv ist, wenn man besonders oft zum Arzt geht (was nicht gewűnscht ist) ? Gesunde Menschen werden so benachteiligt.
Sehr geehrte Frau Walkman,
Menschen mit kleinerem Einkommen wählen oft die GKV, damit eine Kalkulierbarkeit im Alter hinsichtlich der Beiträge besteht. In der PKV achtet man nicht auf die Höhe des Einkommens. Geht man dann nur zu Vorsorgeuntersuchungen, weil man ansonsten gesund ist, wird man bestraft, weil man durch die Sachleistungsbeihilfe fast nichts dazu bekommt und trägt so die Beiträge quasi ganz alleine. Zudem habe ich so oft die Erfahrung gemacht, dass Arztpraxen nicht einmal wissen, was eine Patientenquittung ist (trotz Vorlage einer Erklärung), zudem behaupten sie, solche Vordrucke nicht im System zu haben. Oftmals erhält man für die wenigen Vorsorgeuntersuchungen also nicht mal eine Bescheinigung. Gibt es dafür eine Alternative? Im Endeffekt entlastet man das absolut angeschlagene Gesundheitssystem und wird dann noch bestraft durch die Alleintragung der Beiträge.
Das gibt es nur in Hessen und ist für viele Menschen sehr ungerecht.
Das kann man doch nicht ausblenden.
M. f. G

Sehr geehrte Frau K.,
vielen Dank für Ihre Eingabe vom 30. Mai 2025, auf die ich gerne wie folgt eingehen möchte:
Beamtinnen und Beamte des Landes Hessen haben einen beamtenrechtlichen Anspruch auf Gewährung von Beihilfen nach der Hessischen Beihilfenverordnung (HBeihVO). Dabei handelt es sich um ein rechtlich eigenständiges beamtenrechtliches Sicherungssystem im Krankheitsfall, das in der Fürsorgepflicht des Dienstherrn wurzelt. Die Beihilfen ergänzen die aus den laufenden Bezügen zu bestreitende Eigenvorsorge. Beihilfeberechtigte, die freiwillig in der GKV versichert sind, obwohl sie nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 und 6 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) versicherungsfrei sind, haben den dafür anfallenden Krankenkassenbeitrag allein zu tragen, § 250 Abs. 2 SGB V. Die Option einer anteiligen, beihilfekonformen Krankenversicherung, wie sie die Unternehmen der privaten Krankenversicherung anbieten, räumt die GKV nicht ein.
Die Ablösung der herkömmlichen Beihilfe durch ein Beihilfesystem, das sich wie ein Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag auswirkt, würde zu einem gleichzeitigen Wegfall sonstiger Beihilfeansprüche führen. Krankheitsbedingte Mehrbelastungen, die nicht durch GKV-Leistungen gedeckt sind, müssten gegebenenfalls aus eigenen Mitteln bestritten werden. Derzeit gleicht die Beihilfe in Hessen solche Aufwendungen auch für freiwillig gesetzlich versicherte Beamtinnen und Beamte aus.
Hessen beteiligt sich an den Beiträgen seiner freiwillig gesetzlich versicherten Beihilfeberechtigten, einschließlich ihrer familienversicherten Angehörigen, durch die sogenannte Sachleistungsbeihilfe: § 5 Abs. 5 HBeihVO eröffnet die Möglichkeit, in bestimmtem Umfang zum Geldwert von Sachleistungen der Krankenkasse Beihilfen zu erhalten. Als Sachleistungen werden zum Beispiel die für Versicherte kostenfreien Behandlungen durch Vertragsärzte bezeichnet. Der nachgewiesene Geldwert jeder in Anspruch genommenen Sachleistung gilt als beihilfefähige Aufwendung. Wie andere Beihilfeleistungen orientiert sich dabei auch die Sachleistungsbeihilfe an den konkret entstandenen Aufwendungen im Krankheitsfall. Sie will Beihilfeberechtigten, die sich für eine freiwillige GKV entschieden haben, eine finanzielle Erleichterung verschaffen. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass der von der Sachleistungsbeihilfe erfasste Personenkreis oftmals in den Genuss der auf 100 Prozent aufgestockten Beihilfe nach § 15 Abs. 7 HBeihVO kommt. Dies ist dann der Fall, wenn anstelle zustehender Sachleistungen Geldleistungen der GKV in Anspruch genommen werden.
Der Bund und alle anderen Länder haben die Sachleistungsbeihilfe vor Jahrzehnten abgeschafft mit der Folge, dass dort GKV-versicherte Beihilfeberechtigte für den vollen Beitrag ihrer Krankenversicherung allein aufkommen müssen. Diese Situation war erst mit ausschlaggebend für die Einführung der optionalen pauschalen Beihilfe in manchen Ländern. In den Ländern, die eine pauschale Beihilfe gewähren, haben Beihilfeberechtigte mit einer Krankenvollversicherung die Option, sich einmalig und unwiderruflich anstelle der herkömmlichen Beihilfe für eine monatliche Pauschalzahlung in Höhe von bis zur Hälfte ihres monatlichen Krankenversicherungsbeitrages zu entscheiden. Der Betrag ist regelmäßig auf eine maximale Höhe gedeckelt, zum Beispiel auf die Höhe der Kosten einer Versicherung im sog. Standardtarif in der PKV.
Unternehmen der PKV bieten freiwillig in der GKV versicherten Beamtinnen und Beamten im Rahmen der seit Langem bestehenden Öffnungsaktionen die Möglichkeit, in einen beihilfekonformen Tarif der PKV zu wechseln.
Wie im Koalitionsvertrag der die Landesregierung tragenden Parteien für die 21. Legislaturperiode vereinbart, wird die Beihilfegewährung für gesetzlich versicherte Beihilfeberechtigte, die sog. Sachleistungsbeihilfe, evaluiert; diese Evaluierung ist noch nicht abgeschlossen.
Bezüglich Ihrer Frage nach den Patientenquittungen gestaltet es sich so, dass es hierfür gesetzliche Grundlagen gibt. Zum einen können Sie nach § 305 Abs. 2 SGB V von der Arzt-, Zahnarztpraxis oder dem Krankenhaus eine Patientenquittung mit Kosten- und Leistungsinformationen in verständlicher Form erhalten und das entweder direkt im Anschluss an die Behandlung oder nach Ablauf des Abrechnungsquartals. Zum anderen können Sie nach § 305 Abs. 1 SGB V auch von Ihrer gesetzlichen Krankenkasse auf Antrag Informationen über die von Ihnen in Anspruch genommenen Leistungen und deren Kosten erhalten.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Informationen weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Astrid Wallmann