Bleibt Hessen jetzt also doch ohne Pauschale Beihilfe?
Für mich ist die finanzielle Entlastung der Pauschalen Beihilfe in anderen Bundesländern mittlerweile ein triftiger Grund über eine Versetzung in ein Nachbarland nachzudenken.
Ich bezahle jeden Monat ca. 950€ an die gesetzliche Krankenkasse. Da ich fast keine medizinischen Leistungen in Anspruch nehme erhalte ich von der hessischen Sachleistungsbeihilfe quasi nichts zurück.
Im Nachbarland hätte ich mit Pauschaler Beihilfe jeden Monat ca. 475€ mehr in der Tasche.
Ich habe ihre Antwort an Herr B. gelesen und bin mir nun recht sicher, dass die CDU an dem überholten Prinzip der Sachleistungsbeihilfe festhalten will. Das ist für Sie ja auch bestimmt attraktiver, da es den Haushalt schont. Jedoch haben nun schon 11 Bundesländer die Pauschale Beihilfe eingeführt und 3 weitere wollen folgen.
Für mich wäre es einfach mal wichtig zu wissen, ob die hessische CDU sich auch zukünftig gegen die Pauschale Beihilfe aussprechen wird, auch wenn eine Evaluation diese empfiehlt?
Sehr geehrte Frau B.
vielen Dank für Ihre Nachricht.
Wer beihilfeberechtigt ist, ist gesetzlich normiert (§ 2 Absatz 1 Hessische Beihilfeverordnung (HBeihVO)). Beihilfeberechtigt sind danach insbesondere Beamte und Richter (§ 2 Absatz 1 Nr. 1 HBeihVO). Diese haben ein Wahlrecht in Bezug auf das Krankenversicherungsverhältnis. Die Entscheidung für eine gesetzliche Krankenversicherung ist daher eine freiwillige Wahl. Mithin entscheidet sich diese Person aktiv gegen eine private Krankenversicherung. Unter bestimmten Voraussetzungen stehen dem freiwillig gesetzlich Versicherten dann Beihilfen zu Sachleistungen zu. Dies gründet darin, dass sich Hessen an den Beiträgen seiner freiwillig gesetzlich versicherten Beihilfeberechtigten, einschließlich ihrer familienversicherten Angehörigen, durch die sogenannte Sachleistungsbeihilfe beteiligt.
Der Bund und die anderen Länder haben die Sachleistungsbeihilfe vor Jahrzehnten abgeschafft mit der Folge, dass dort gesetzlich krankenversicherte Beihilfeberechtigte für den vollen Beitrag ihrer Krankenversicherung allein aufkommen müssen. Diese Situation war erst mit ausschlaggebend für die Einführung der optionalen pauschalen Beihilfe in manchen Ländern. In den Ländern, die eine pauschale Beihilfe gewähren, haben Beihilfeberechtigte mit einer Krankenvollversicherung die Option, sich einmalig und unwiderruflich anstelle der herkömmlichen Beihilfe für eine monatliche Pauschalzahlung in Höhe von bis zur Hälfte ihres monatlichen Krankenversicherungsbeitrages zu entscheiden. Der Betrag ist regelmäßig auf eine maximale Höhe gedeckelt, zum Beispiel auf die Höhe der Kosten einer Versicherung im sog. Standardtarif in der PKV.
Der Koalitionsvertrag der schwarz-roten Landesregierung in Hessen enthält ein eigenes Kapitel zur Tarifhoheit und Besoldung im öffentlichen Dienst. Danach soll das Beihilfewesen weiterentwickelt werden. Hierbei wird der geltende Leistungskatalog überprüft und gegebenenfalls bedarfsgerecht angepasst. Auch die Beihilfegewährung für freiwillig gesetzlich versicherte Beihilfeberechtigte (sog. Sachleistungsbeihilfe) wird evaluiert. Wie bereits gegenüber Herrn B. mitgeteilt, findet diese Evaluierung derzeit statt. Hierbei erfolgt eine umfassende Aus- und Bewertung sowohl in fachlicher als auch in finanzieller Hinsicht. Dem Ergebnis der Evaluierung kann und will ich nicht vorweggreifen.
Mit freundlichen Grüßen
Astrid Wallmann

