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Astrid Wallmann
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Frage von Johanna H. •

Warum reden Sie die Sachleistungsbeihilfe (SB) schön, obwohl sie den meisten absolut nichts bringt? Warum wehren Sie sich so sehr gegen die Einführung der pauschalen Beihilfe (PB)?

Die Hälfte der Beiträge wird bei der SB nur gewährt, wenn man schwer krank ist. Es gibt sicherlich einzelne, die regelm. die Hälfte zurückerhalten, aber die meisten nicht. Sie betonen, dass freiw. gesetzl. versicherte Beihilfeberechtigte mit SB-Anspr. auch Anspr. haben auf sog. ergänzende Beihilfen zum auf 100% erhöhten Beihilfebemessungssatz, wenn sie beihilfefäh. Leistungen außerh. des Leistungskatalogs der GKV in Anspr. nehmen (z.B. Heilpraktikerleistungen, Wahlleistungen) u. dass sie diesen verlören. Das mag ja sein, klingt aber nach einem vorgeschobenen Grund. Manche nehmen nie od. nur ein paar Mal solche Leistungen in Anspr. Die PB wäre finanziell vorteilhafter u. fairer als ein Zuschuss für Leistungen, die man evtl. nie braucht. Allein hier auf Abgeordnetenwatch wird deutlich, wie viele mit der SB unzufrieden sind. Und ja, keiner muss in der GKV bleiben (Öffnungsaktion), aber es gibt verschiedene Gründe, warum man nicht in die PKV möchte. Man wird indirekt in die PKV gezwungen.

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Antwort von
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Sehr geehrte Frau H.,

ergänzend zu meiner Beantwortung auf Ihre Eingabe vom 21. November 2023 verweise ich darauf, dass das Beihilfesystem in Hessen regelmäßig evaluiert und weiterentwickelt wird. Die regierungstragenden Fraktionen haben die Evaluierung und Weiterentwicklung des Beihilfesystems auch in ihrem Koalitionsvertrag für die 21. Legislaturperiode festgeschrieben. Dabei soll der geltende Leistungskatalog überprüft und bedarfsgerecht angepasst werden. Auch die Beihilfegewährung für gesetzlich versicherte Beihilfeberechtige (sogenannte Sachleistungsbeihilfe) wird evaluiert werden. Das Ergebnis dieser Evaluierung gilt es abzuwarten.

Grundsätzlich möchte ich nochmal hervorheben, dass es sich bei der Beihilfe um ein rechtlich eigenständiges beamtenrechtliches Sicherungssystem im Krankheitsfall handelt, das dem Grundsatz der Anlassbezogenheit unterliegt. Ein bestehendes freiwilliges Versicherungsverhältnis in der GKV, obwohl für Beamtinnen und Beamten nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 und 6 des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB V) Versicherungsfreiheit besteht, führt in der Konsequenz dazu, dass der dafür anfallende Krankenkassenbeitrag nach § 250 Abs. 2 SGB V allein zu tragen ist, denn die Option einer anteiligen, beihilfekonformen Krankenversicherung, wie sie die Unternehmen der privaten Krankenversicherung (PKV) anbieten, räumt die GKV nicht ein.

Mit freundlichen Grüßen

Astrid Wallmann

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