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Astrid Wallmann
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Frage von Cristina L. •

Warum ist das stattliche Beihilfesystem gegenüber beihilfeberechtigte Versicherte in der GKV so diskriminierend und zahlt nicht wie üblich pauschal 50% des monatlichen Beitrags?

Als verbeamtete Lehrkraft bin ich beihilfeberechtigt. Aufgrund von Erziehungszeiten und Teilzeitarbeit bin ich in meinen 30er und 40er in der GKV versichert geblieben. Vor ca. 12 Jahren begann ich Vollzeit zu arbeiten. Trotz mehrerer Anfragen hat mich keine PKV mehr genommen, so dass ich weiterhin gesetzlich versichert bleiben musste. Ich zahle demnach 100% meiner Beiträge selbst und habe monatlich enorme Beitragskosten zu zahlen. Den Höchstsatz meines Beihilfeanspruchs habe ich bis dato nie ausgeschöpft, so dass der Staat auf meine Kosten spart. Das ist in höchstem Maße benachteiligend und entspricht in keiner Form dem Ziel, welches die Beihilfe angeblich verfolgt, nämlich "... sicherzustellen, dass Beihilfeberechtigte im Krankheitsfall in medizinisch notwendigen und wirtschaftlich angemessenen Aufwendungen nicht durch erhebliche Aufwendungen belastet" werden. Mittlerweile beläuft sich der finanzielle Rahmen meiner Benachteiligung auf mehrere Zehntausende von Euros. Was raten Sie mir?

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Antwort von CDU

Sehr geehrte Frau L.,

vielen Dank für Ihre Nachricht.

Im System der Beihilfe als beamtenrechtliches Sicherungssystem der Erstattung krankheitsbedingter Aufwendungen ist keine Ungleichbehandlung zwischen freiwillig gesetzlich und privat versicherten Berechtigten angelegt. 

Eine Person mit Beihilfe- oder vergleichbaren Ansprüchen hat Entscheidungsfreiheit. Bei Eintritt in das Beamtenverhältnis besteht grundsätzlich ein Kontrahierungszwang der privaten Krankenversicherungen. Entscheidet sich eine Person hier gegen eine private Krankenversicherung und bleibt freiwillig gesetzlich versichert, besteht die Möglichkeit, im Rahmen von (Sonder-)Öffnungsaktionen zu wechseln. Eine Sonderöffnungsaktion hat unter anderem zuletzt im Zeitraum 1. Oktober 2020 bis 31. März 2021 durch den Verband der Privaten Krankenversicherungen stattgefunden. Auch hier bleibt es aber eine freiwillige Entscheidung der Betroffenen, ob sie eine solche Aktion wahrnehmen oder nicht. Möglichkeiten und Termine für Sonderöffnungen wären bei Interesse unmittelbar bei den privaten Krankenversicherern in Erfahrung zu bringen.

Mit der in Hessen gewährten Sachleistungsbeihilfe wird freiwillig gesetzlich versicherten Beihilfeberechtigten sowie ihren Angehörigen eine besondere Möglichkeit einer finanziellen Erleichterung eröffnet. Berechtigte können bis zur Höhe der Hälfte ihrer Krankenversicherungsbeiträge  ihre Beitragslast erleichtern. Weder der Bund noch ein anderes Land gewähren die Leistung in dieser Form. Wie jede andere Beihilfeleistung orientiert sich dabei auch die Sachleistungsbeihilfe an den konkret entstandenen Aufwendungen im Krankheitsfall. Sachleistungsbeihilfeberechtigte genießen daher grundsätzlich den gleichen Leistungsumfang wie die privat versicherten Kollegen.

Mit freundlichen Grüßen

Astrid Wallmann

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