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Astrid Wallmann
CDU
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Frage von Paul S. •

Warum ermöglichen Sie nicht den hessischen Beamt:innen eine echte Wahlfreiheit zwischen PKV und GKV?

In Hessen sind ca. 90% der Beamt:innen in der PKV versichert, weil für sie eine freiwillige Versicherung in der GKV unbestreitbar teurer wäre. Die Sachleistungsbeihilfe ist für einen sehr großen Teil der GKV-versicherten keine ökonomisch akzeptable Alternative zur pauschalen Beihilfe.

Welches Interesse hat die CDU daran, dass die PKV begünstigt wird und die GKV für Beamt:innen unattraktiv bleibt und dadurch die Solidargemeinschaft der GKV-versicherten geschwächt wird?

Sollen die Gewinne der privaten Krankenkassen dadurch gesichert werden?

Wäre nicht die Abschaffung der Sachleistungsbeihilfe ein nennenswerter Beitrag zur Entbürokratisierung in Hessen?

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr S.,

Hessen ist bundesweit das einzige Land, das sich an den Beiträgen seiner freiwillig gesetzlich versicherten Beihilfeberechtigten, einschließlich ihrer familienversicherten Angehörigen, durch die sogenannte Sachleistungsbeihilfe beteiligt: § 5 Abs. 5 HBeihVO eröffnet die Möglichkeit, in bestimmtem Umfang zum Geldwert von Sachleistungen der Krankenkasse Beihilfen zu erhalten, im günstigsten Fall bis zur Höhe der Hälfte ihrer Krankenversicherungsbeiträge. Als Sachleistungen werden zum Beispiel die für Versicherte kostenfreien Behandlungen durch Vertragsärzte bezeichnet. Der nachgewiesene Geldwert jeder in Anspruch genommenen Sachleistung gilt als beihilfefähige Aufwendung. Wie jede andere Beihilfeleistung orientiert sich dabei auch die Sachleistungsbeihilfe an den konkret entstandenen Aufwendungen im Krankheitsfall.

Die Beihilfeberechtigung knüpft an den Beamtenstatus an. In Hessen genießen freiwillig GKV-versicherte Beihilfeberechtigte mit Sachleistungsanspruch grundsätzlich den gleichen Leistungsumfang wie ihre privat versicherten Kolleginnen und Kollegen, auch z.B. im Hinblick auf Wahlleistungen im Krankenhaus. Für Hessen erwiese sich die Gewährung einer pauschalen Beihilfe für die Beihilfeberechtigten nicht zuletzt deswegen als nachteilig, denn diese Beihilfeleistung würde entfallen. Krankheitsbedingte Mehrbelastungen, die nicht durch GKV-Leistungen gedeckt sind, müssten dann gegebenenfalls in voller Höhe aus eigenen Mitteln bestritten werden. Derzeit gleicht die hessische Beihilfe solche Aufwendungen auch für freiwillig GKV-versicherte Beihilfeberechtigte aus, teilweise sogar unter Berücksichtigung eines auf 100 Prozent angehobenen Bemessungssatzes.

Aber selbstverständlich unterliegt auch ein bewährtes System einer kontinuierlichen Evaluierung. Die die Landesregierung tragenden Parteien haben in ihrem Koalitionsvertrag für die 21. Legislaturperiode vereinbart, das Beihilfewesen weiterzuentwickeln. Hierbei soll der Leistungskatalog überprüft und bedarfsgerecht angepasst werden. Auch die Beihilfegewährung für gesetzlich versicherte Beihilfeberechtigte (sog. Sachleistungsbeihilfe) wird evaluiert werden.

Mit freundlichen Grüßen

Astrid Wallmann

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