Warum bekommt eine gesetzlich versicherte Witwe von Beamten keine Sachleistungsbeihilfe sondern nur eine Beihilfe von privat gezahlten Behandlungen in Höhe von 65./.,bei 100./. Beitrag. Der Vorteil??
Sehr geehrte Frau A.,
vielen Dank für Ihre Nachricht, auf die ich gerne wie folgt eingehe:
Die Beihilfe ist eine beamtenrechtliche Fürsorgeleistung. Sie ergänzt nach ihrer Zweckbestimmung die aus den laufenden Bezügen zu bestreitende Eigenvorsorge und zielt nach dem Willen des Verordnungsgebers darauf ab, sicherzustellen, dass Beihilfeberechtigte bei medizinisch notwendigen und wirtschaftlich angemessenen Aufwendungen nicht mit erheblichen ungedeckten Krankheitskosten belastet bleiben (§ 1 Absatz 1 Satz 2 HBeihVO).
Die Sachleistungsbeihilfe ist eine besondere Leistung in Hessen. Damit eröffnet die Hessische Beihilfeverordnung freiwillig gesetzlich krankenversicherten Beihilfeberechtigten die Möglichkeit, in bestimmtem Umfang Sachleistungsbeihilfe bis zur Höhe der Hälfte ihrer Krankenversicherungsbeiträge zu erhalten und so ihre Beitragslast zu mindern. Diese besondere Leistung trägt der Situation Rechnung, dass freiwillig gesetzlich versicherte Beihilfeberechtigte ihre vollen Krankenversicherungsbeiträge – ohne Arbeitgeberanteil - grundsätzlich selbst zu tragen haben.
Bei beihilfeberechtigten Witwen und Witwern, die in der Krankenversicherung der Rentner pflichtversichert sind, besteht demgegenüber bereits ein eigenständiger und vollumfänglicher Versicherungsschutz im Krankheitsfall kraft Gesetzes. Für die (Sachleistungs-)Beihilfe ist grundsätzlich kein Raum, lediglich für beihilfefähige Aufwendungen, die nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen werden, können weiterhin Beihilfen nach dem jeweils maßgeblichen Bemessungssatz gewährt werden; im vorliegenden Fall beträgt dieser 65 % (ambulant).
Mit freundlichen Grüßen
Astrid Wallmann

