
(...) Gemäß der Dublin-III-Verordnung ist derjenige Staat für ein Asylverfahren verantwortlich, durch den der Flüchtling in die EU eingereist ist. Die Dublin-III-Verordnung enthält aber auch die Möglichkeit für Mitgliedstaaten Asylverfahren einzuleiten, wenn sie nicht zuständig sind. (...)