In unserem Gesetzentwurf zur Reform der Notfallversorgung und des Rettungsdienstes (Notfallgesetz – NotfallG) (BT-Drs. 21/2214) sagen wir: Wir sehen die Spezielle ambulante Notfallversorgung (SANV) als eigenen Leistungsbereich in § 30 SGB V vor.
Die Finanzkommission wurde ebenfalls von der aktuellen Bundesregierung besetzt, als Opposition hatten wir dabei keinen Einfluss.
Bei homöopathischen Mitteln gibt es jedoch keine Evidenz eines gesundheitlichen Nutzens.
In der Tabelle über die Empfehlungen der FinanzKommission Gesundheit gibt es eine unglückliche Rundungspraxis, deshalb steht bei „Reformempfehlung Nr. 20: Streichung der Erstattung von homöopathischen Leistungen“ eine Finanzwirkung von 0,0 Mrd. Euro.
Das Bundesministerium für Gesundheit hat die fachliche Aufsicht, die es auch nutzen soll
Die letzten verfügbaren Daten stammen aus dem Jahr 2023: Insgesamt wurden für die Versorgung 17,8 Milliarden Euro aufgewendet.

