Wie gedenkt die Bundesregierung mit der Klarstellungsbitte des Verkehrsausschusses des Bundesrates im Bezug auf die Änderung von §23 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) umzugehen?
Sehr geehrte Frau Troff-Schaffarzyk,
meine Frage bezieht sich auf die Bundesratsdrucksache 289/1/25 vom 2.7.2025. Der Bundesrat hat in der Sitzung vom 11.7.2025 der Änderung von §23 des AEG, welche von der Bundesregierung eingebracht und gut zwei Wochen zuvor vom Bundestag beschlossen worden war, zugestimmt. Allerdings hat der Verkehrsausschuss des Bundesrates bereits darauf hingewiesen, "dass entsprechend dem Wortlaut von § 23 Absatz 2 AEG (neu) die Voraussetzungen für ein Nichtvorliegen eines überragenden öffentlichen Interesses in den Nummern 1 bis 3 kumulativ vor-liegen müssen." Dies ist offenbar von den Antragstellern so nicht beabsichtigt gewesen. Muss das Gesetz jetzt erneut geändert und von Bundestag und -rat beschlossen werden?
Herzlichen Dank für Ihre Antwort!
Mit freundlcihen Grüßen,
A. D.
Sehr geehrte Frau D.,
nachdem uns zum geänderten §23 AEG in der letzten Legislaturperiode erste Rückmeldungen auch von kommunaler Ebene erreichten, dass durch die Neufassung die Freistellung von Eisenbahnflächen für kommunalen Wohnungsbau in erheblichem Maße erschwert worden sei, hatten wir uns umgehend bewegt und eine Anpassung auf den Weg gebracht, deren Verabschiedung aufgrund der Neuwahlen nun erst in dieser Wahlperiode erfolgte.
Die Zielsetzung war und ist für uns eine möglichst ausbalancierte Abwägung zwischen Bedürfnissen nach Mobilität und zum Beispiel nach Wohnungsbau. Beides benötigt Flächen, beides sind wichtige Faktoren für die Zukunftsfähigkeit unserer Gesellschaft und unserer Wirtschaft. Als Verkehrspolitikerin ist mir wichtig, dass wir das System „Bahn“ zukunftsfähig erhalten. Einmal zurückgebaute Infrastruktur lässt sich nur mit immensem Aufwand, oft auch gar nicht wiederherstellen. Diese Absicht hinter der Gesetzesänderung geht aus der – zur Auslegung des Gesetzes nicht minder relevanten - Begründung deutlich hervor. Ich unterstütze den Wunsch des Bundesrates, in dieser schwierigen Abwägungsfrage hinsichtlich der Formulierungen im Gesetzestext Klarheit herbeiführen zu wollen. Wir haben uns im Beratungsprozess hier ebenfalls mit den Expertinnen und Experten im Verkehrsministerium und beim Eisenbahnbundesamt abgestimmt.
Ich gehe daher davon aus, dass im Sinne der Absicht, hier einen Ausgleich zwischen zwei äußerst relevanten Bedürfnissen herbeizuführen, mit dem geänderten Gesetz die nötige Klarheit hergestellt wurde.
Mit freundlichen Grüßen
Anja Troff-Schaffarzyk