Muss ich „Wohnungsanfrage nach § 19 Abs. 5 Bundesmeldegesetz (BMG)“ beantworten?
Sehr geehrter Herr Salomon,
Die Stadt Aalen verschickt schon wieder „Wohnungsanfrage nach § 19 Abs. 5 Bundesmeldegesetz (BMG)“, in dem sie Vermieter auffordert die Auszugsdaten namentlich genannter Mieter bzw ehemaliger Mieter anzugeben, bei Nichtbeibringung wird gleich ein Zwangsgeldverfahren angedroht.
Gleiches Schreiben wurde mir vor ein paar Jahren schon einmal zugeschickt, und ich informierte darüber ebenfalls den Landtag. Damals bekam ich die Antwort dass dies seit 2016 nicht mehr rechtens wäre. Rechtliche Schritte seitens der Stadt Aalen blieben damals aus, sowie weiterer Schriftwechsel.
Da aber die Praxis weiter betrieben wird, möchte ich anfragen ob sich vielleicht zwischenzeitlich rechtlich diesbezüglich etwas geändert hat, oder ob auch dieses Schreiben nicht mit den Gesetzen in Einklang steht und ich es einfach ignorieren kann.
freundliche Grüße, S

