Albert Stegemann, Ihr Abgeordneter für das Emsland und die Grafschaft Bentheim
Albert Stegemann
CDU
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Frage von Gerhard A. •

Frage an Albert Stegemann von Gerhard A. bezüglich Finanzen

Solidargemeinschaften-billiger als Krankenkasse - unklare Rechtslage

Sehr geehrter Herr Stegemann,

Nach wie vor erscheint die rechtliche Einordnung von Solidargemeinschaften ungeklärt zu sein. Die Finanzämter weigern sich die Beiträge als steuerlich absetzbar anzuerkennen. Offenbar scheint vielen Abgeordneten des Bundestages unklar zu sein, dass die gegenwärtige Lage durch die fehlende gesetzliche Klarstellung erzeugt worden ist. Abhilfe könnte hier die Einfügung eines entsprechender Passus ins Sozialgesetzbuch V § 5 bringen. Bereits im Jahre 2017 wurde eine Initiative an Mitglieder des Gesundheitsausschusses diesbezüglich gestartet. Ergebnisse sind mir nicht bekannt.

Letzlich möchte ich auf einen sehr guten Artikel in der Wirtschaftswoche vom 22.04.2017 verweisen, der unter folgendem Link abrufbar ist: https://www.wiwo.de/politik/deutschland/solidargemeinschaften-billiger-als-die-krankenkasse-und-nicht-gern-gesehen/19695672.html . Es würde mich freuen, wenn ich von Ihnen über den aktuellen Stand in dieser Angelegenheit Mitteilung erhalten würde.

Mit freundlichen Grüßen

G. A.

Albert Stegemann, Ihr Abgeordneter für das Emsland und die Grafschaft Bentheim
Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr A.,

vielen Dank für Ihre Anfrage zur rechtlichen Einordnung der Solidargemeinschaften.

Ziel der CDU/CSU-Bundestagsfraktion ist es, dass alle Personen in Deutschland einen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben.
Daher wurde mit dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz im Jahr 2007 die Versicherungspflicht in der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung eingeführt, soweit keine anderweitige bzw. vergleichbarere Absicherung im Krankheitsfall besteht. Bei einer anderweitigen bzw. vergleichbaren Absicherung kommt es insbesondere darauf an, dass ein einklagbarer Rechtsanspruch auf Leistungen oder Kostenerstattung im Krankheitsfall besteht. Dies war zumindest in der Vergangenheit in Einzelfällen bei den Solidargemeinschaften und Selbsthilfeeinrichtungen fraglich.

Insoweit ist aus meiner Sicht auch eine gesetzliche Klarstellung in § 5 Abs. 1 Nr. 13 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) nicht zielführend, da im Einzelfall geschaut werden muss, ob bei der jeweiligen Solidargemeinschaft oder Selbsthilfeeinrichtung ein einklagbarer Rechtsanspruch auf Leistungen oder Kostenerstattung im Krankheitsfall besteht. Dies hängt im Wesentlichen von den Regelungen und Satzungen der einzelnen Solidargemeinschaften und Selbsthilfeeinrichtungen ab. Dies schließt Einigungen, wie zuletzt zwischen Barmer GEK und der Samarita Solidargemeinschaft e.V. Ende Mai 2018, nicht aus. Eine Überprüfung hat im Zweifelsfall aber durch die Gerichte zu erfolgen.

Mit freundlichen Grüßen
Albert Stegemann

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