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Adis Ahmetovic
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Frage von Nicolas G. •

Warum Bekomme ich als Azubi Fehlzeiten trotz Attest?

Sehr geehrter Herr Ahmetovic,

Guten Abend,

Ich hab Im September letzten Jahres eine Ausbildung zum Pflegefachmann angefangen, wurde 2021 operiert am Uniklinikum Erlangen (trichterbrust Op) die Bügel sollen nächstes Jahr raus, da bin ich im 2. Lehrjahr, ich würde aufgrund der OP trotzdem Fehlzeiten bekommen obwohl die OP geplant ist und medizinisch notwendig.

Warum kriege ich dafür Fehlzeiten?

Warum lehnt Bayern und das Gesundheitsministerium alle Anträge auf erlass der Fehlzeiten ab?

sie brauchen Pflegekräfte, aber machen so einen Schwachsinn mit Fehlzeiten?

Mit freundlichen Grüßen

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr G.,

vielen Dank für Ihre Anfrage und für die konkrete Schilderung Ihrer aktuellen Situation. Ich kann Ihren Unmut über die für Sie geltende Fehlzeitenregelung sehr gut nachvollziehen. Dabei bin ich mir der Tatsache bewusst, dass die Anrechnung von Fehlzeiten für Sie weit mehr als eine bürokratische oder ausbildungsrechtliche Frage bedeutet und für Sie ganz entscheidend für Ihre berufliche Entwicklung und Zukunftsplanung ist. Dennoch muss ich Ihnen eine mehr oder weniger „bürokratische“ Antwort geben:

Die Auswirkungen von Fehlzeiten im Rahmen der Ausbildung zum Pflegefachmann / zur Pflegefachfrau sind - wie Sie wissen -  in 
§ 13 des Gesetzes über die Pflegeberufe (PflBG)  gesetzlich geregelt. Dort hat sich der Gesetzgeber (in § 13 Abs. 1 Nr. 2 PflBG) dafür entschieden, eine "10 % -Grenze" festzulegen, unterhalb derer krankheitsbedingte Fehlzeiten in jedem Fall bei der Berechnung der absolvierten Ausbildungszeit berücksichtigt werden. 

Sollten Sie bereits mehr als 10 %  (der praktischen und theoretischen Ausbildungszeit) gefehlt haben, bedeutet dies jedoch nicht, dass sich Ihre Ausbildungszeit zwingend verlängert. Um Ungerechtigkeiten im Einzelfall zu vermeiden hat der Gesetzgeber in § 13 Abs. 2 PflBG vorgesehen, dass die zuständige Behörde auf Antrag auch längere Fehlzeiten in die absolvierte Ausbildungszeit einrechnen kann, wenn "eine besondere Härte vorliegt und das Erreichen des Ausbildungsziels durch die Anrechnung nicht gefährdet wird."  Dies könnte nach Ihren Schilderungen bei Ihnen möglicherweise der Fall sein.

Zur Entscheidung hierüber sind in Bayern nach § 49 PflBG und § 136 Abs. 9 der Bayerischen Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze (AVSG) die Regierungen des Freistaats Bayern zuständig, für Nürnberg also etwa die „Regierung von Mittelfranken.“

Als niedersächsischer Bundestagsabgeordneter kann ich Ihnen deshalb mit meinem Engagement in Hannover/Berlin nicht direkt weiterhelfen. Ich möchte Sie aber dazu ermutigen, sich nochmals an die für Sie zuständige Regierung in Bayern und gegebenenfalls an Ihre(n) lokale(n) Landtagsabgeordnete(n) zu wenden und bin mir sicher, dass Sie dort Gelegenheit bekommen werden, Ihren Fall nochmals zu schildern. Sie können sich gerne auch auf unseren Schriftwechsel berufen.

Ich wünsche Ihnen in jedem Fall - sowohl gesundheitlich als auch für Ihren weiteren Ausbildungsweg - alles Gute.

Mit freundlichen Grüßen

Adis Ahmetović, MdB.

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