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(...) Obwohl Art. 3 (2) GG etwas anderes vermuten lässt, gibt es zwischen Menschen und der Tüpfelhyäne einen ziemlich großen Unterschied: Der Unterschied zwischen den Geschlechtern ist in unserem Land, die bestehenden Nachteile für Frauen nach wie vor groß. (...)
(...) Es wird niemand von mir niemand in eine rechte Ecke gestellt, alleine weil er oder sie Kritik an staatlichen Maßnahmen in der Coronakrise äußert. (...)
(...) Einige dieser Maßnahmen halten wir im Kern für richtig, andere wiederum lehnen wir ab. (...)
Eingriffe in die Grundrechte müssen sich auf das unbedingt Notwendige beschränken, für den jeweils konkret zu benennenden legitimen Zweck geeignet und erforderlich und durchweg befristet sein.