Antwort 19.08.2024 von Marco Buschmann FDP
Gemäß § 75 Absatz 1a Satz 4 SGB V darf die Wartezeit auf einen Behandlungstermin beim Facharzt für gesetzlich Krankenversicherte vier Wochen nicht überschreiten.
Gemäß § 75 Absatz 1a Satz 4 SGB V darf die Wartezeit auf einen Behandlungstermin beim Facharzt für gesetzlich Krankenversicherte vier Wochen nicht überschreiten.
Verantwortlich für die Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie sind vor allem die Bundesländer, wobei auch der Bund für das Erreichen der Ziele der Wasserrahmenrichtlinie an den Bundeswasserstraßen verantwortlich zeichnet. Die Bundesländer beschließen entsprechende gesetzliche Regelungen und stellen finanzielle Unterstützung bereit.
Die Regelbedarfe werden jeweils zum 1. Januar fortgeschrieben.
Alle müssen sich Klimaschutz leisten können, sonst können die Klimaziele nicht erreicht werden.