Antwort 20.09.2022 von Martina Stamm-Fibich SPD
§ 11 des TierSchG besagt, dass, wer Tiere in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung hält, eine Erlaubnis der zuständigen Behörde benötigt
§ 11 des TierSchG besagt, dass, wer Tiere in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung hält, eine Erlaubnis der zuständigen Behörde benötigt
Einzelfallbezogene Weisungsrechte der zuständigen Ministerinnen und Minister werden wir entsprechend den Anforderungen des Europäischen Gerichtshofs anpassen
Den Begriff des nachträglichen Richtervorbehaltes gibt es laut meiner Kenntnis nicht.