Frage von Billy N. • 10.08.2022

Antwort von Tessa Ganserer BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN • 27.06.2023
Für eine Änderung des Vornamens nach dem SBGG ist somit der Bezug zur Geschlechtsidentität entscheidend.
Für eine Änderung des Vornamens nach dem SBGG ist somit der Bezug zur Geschlechtsidentität entscheidend.
Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer*innen und Wohnungseigentümer kann nach § 29 Wohneigentumsgesetz einen Verwaltungsbeirat bestellen
Ich kann hier kein Demokratie- oder Rechtsstaatsdefizit erkennen und sehe auch keine Notwendigkeit dies gesetzlich neu zu regeln.
Es gilt wie bei Ihrer anderen Frage vom 22.7.22: Vielleicht wollen Sie den konkreten Fall etwas genauer schildern, damit ich erkennen kann, warum da aus Ihrer Sicht der Gesetzgeber gefordert ist?