Beiträge, die zum Aufbau einer Betriebsrente während des Erwerbslebens gezahlt werden, sind grundsätzlich steuerfrei, die Betriebsrente selbst wird dann besteuert. Weil das Erwerbseinkommen regelmäßig höher ist als das Einkommen während der Rente, ist dieses Prinzip der sog. nachgelagerten Besteuerung in aller Regel für die Betroffenen von Vorteil.
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Antwort 19.03.2025 von Hubertus Heil SPD
Antwort 10.02.2025 von Hubertus Heil SPD
Die Antwort an Herrn A. bezog sich auf den Freibetrag, den Betriebsrenten im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung haben. Dieser Freibetrag ist nicht gesenkt worden.
Antwort ausstehend von Martin Rosemann SPD
Antwort 14.10.2024 von Dagmar Schmidt SPD
Mit der Entscheidung über die Einführung einer Grundrente konnten wir auch eine Regelung für die Krankenkassenbeiträge auf Betriebsrenten beschließen. Wir haben einen dynamischen Freibetrag eingeführt, der im Jahr eine Entlastung von rund 300 Euro bedeutet. Bei Einmalauszahlungen bedeutet das eine Entlastung von rund 3.000 Euro.
Antwort 10.02.2025 von Hubertus Heil SPD
Die Leistungen der sozialen Mindestsicherungssysteme und damit auch das Bürgergeld gewährleisten das im Grundgesetz garantierte menschenwürdige Existenzminimum
Antwort 02.10.2024 von Hubertus Heil SPD
Ich vermute, dass die Frage auf den steuerlichen Freibetrag bei Alterseinkünften zielt.