Das AGG sieht vor, dass eine unterschiedliche Behandlung erlaubt ist, wenn hierfür ein sachlicher Grund vorliegt.
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Das AGG sieht vor, dass eine unterschiedliche Behandlung erlaubt ist, wenn hierfür ein sachlicher Grund vorliegt.
Die geschlechtliche Identität gehört zur individuellen Persönlichkeit und muss deswegen durch das Persönlichkeitsrecht geschützt werden.
Auf dieser Grundlage wird gegenwärtig ein Gesetzentwurf erarbeitet. Dabei ist uns die Einbindung der Zivilgesellschaft ein besonderes Anliegen.
Selbstverständlich führt die Bundesregierung bzw. die jeweiligen Bundesminister*innen im Rahmen von Delegationsbesuchen mit den entsprechen Fachkolleg*innen aus den anderen Ländern regelmäßig Gespräche, in denen es ggf. auch um ähnliche Gesetzesprojekte geht.
Leider muss ich Sie um Verständnis dafür bitten, dass ich zu den Details der noch laufenden Abstimmungen keine Auskunft geben kann. Die federführenden Ministerien für Familien, Senioren, Frauen und Jugend und der Justiz arbeiten auf der Grundlage des im Sommer vorgestellten Eckpunktepapiers mit Hochdruck am Referentenentwurf.