Antwort 30.01.2024 von Thorsten Frei CDU
Die Jugendorganisation der AfD ist ein Verein, der gemäß Art. 9 GG verboten werden kann. Dies ist die Aufgabe der Innenministerin.
Die Jugendorganisation der AfD ist ein Verein, der gemäß Art. 9 GG verboten werden kann. Dies ist die Aufgabe der Innenministerin.
Genau wie bei der Frage nach einem Verbotsverfahren der AfD setzen wir auch bei der Frage nach einem Verbotsverfahren der Jugendorganisation der AfD großes Vertrauen in die Arbeit des Bundesamtes für Verfassungsschutz.
Die AfD-Jugendorganisation (JA) ist keine Partei iSv § 2 Absatz 1 PartG. Vielmehr ist die JA vereinsrechtlich organisiert, wie sich aus § 1 Absatz 1 der Bundessatzung der JA ergibt.
In meinen Augen muss unsere Strategie Dreierlei leisten:
Mit der AfD-Bundestagsfraktion ist eine ersatzlose Streichung der Kfz-Steuerbefreiung und/oder der Agrardieselvergütung in keinem Fall zu machen