Frage von Michael E. • 31.10.2024

Antwort von Christian Bernreiter CSU • 11.11.2024
Zuständig ist das StMUK. Voraussetzung ist u.a., dass die nächstgelegene Schule besucht wird und dass der Schulweg länger als 3 km ist.
Zuständig ist das StMUK. Voraussetzung ist u.a., dass die nächstgelegene Schule besucht wird und dass der Schulweg länger als 3 km ist.
Sehr geehrte Frau H.,
Für die Anspruchsvoraussetzungen und Regelungen zur Kostenfreiheit des Schulweges ist das Staatsministerium für Unterricht und Kultus (StMUK) zuständig.
Im weiteren Gesetzgebungsverfahren werden die verschiedenen Beträge nochmal überprüft und ggf. angepasst.