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Norbert Dünkel
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Frage von Claudia L. •

Ergänzende Rückfrage zu Ihrer Antwort bezüglich infrastrukturellem Pooling von Schulbegleitung

Sehr geehrter Herr Dünkel, in meiner vorherigen Anfrage ging es um die Auswirkungen des infrastrukturellen Poolings und um die Frage, wie in Zukunft mit besonderen Bedarfslagen in Einzelfällen umgegangen wird. Uns liegt eine Stellungnahme des Bezirks Oberbayerns vor, in der postuliert wird, dass Ausnahmen vom infrastrukturellen Pooling nicht vorgesehen sind. Mir ging es dabei jedoch nicht um den konkreten Einzelfall, sondern um die grundsätzliche Haltung der Befürworter des infrastrukturellen Poolings und die daraus resultierenden strukturellen Konsequenzen. Insbesondere interessiert mich, was das infrastrukturelle Pooling für vergleichbare Ausnahmefälle bedeutet. In Ihrer Antwort wurde darauf verwiesen, dass Betroffene ihre Ansprüche ja gerichtlich klären lassen können. Kann dies so verstanden werden, dass es künftig keine klar definierte Prüfung von Ausnahmefällen mehr gibt und Betroffene ihre Rechte grundsätzlich nur noch über den Klageweg geltend machen können?

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