Antwort 24.05.2024 von Heiko Kasseckert CDU
Als pauschaler Ausgleich für die besonderen finanziellen Belastungen durch die gestiegenen Verbraucherpreise soll den Beamtinnen, Beamten, den Richterinnen und Richtern im Jahr 2024 in drei Schritten eine nach § 3 Nr. 11c des Einkommenssteuergesetzes (EStG) steuerfreie Sonderzahlung gewährt werden