der Haftbefehl und seine Modalitäten sind bundesrechtlich in der Strafprozessordnung und hinsichtlich der Weisungsgebundenheit im Gerichtsverfassungsgesetz geregelt. In Sachsen gibt es somit keine von der gesamtdeutschen Situation abweichenden Gesetze.
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Das Rechtsstaatsprinzip ist eine Säule unseres Grundgesetzes.. Aus diesem folgt auch, dass es sogenannte Rechtsmittel zur Anfechtung von gerichtlichen Entscheidungen gibt.

Auch mehr als dreißig Jahre nach dem Fall der Mauer lassen wir diejenigen, die unter politischer Verfolgung durch das SED-Unrechtsregime in der DDR gelitten haben, nicht im Stich. Wir sind uns ihrer oftmals lebenslang anhaltenden Leidensgeschichte bewusst. Auch für vergangenes staatliches Unrecht in der DDR übernehmen wir weiterhin Verantwortung.
Das Bundesverfassungsgericht ist keine Superrevisionsinstanz. Urteile anderer Gerichte werden von ihm also nicht in vollem Umfang auf ihre Rechtmäßigkeit hin nachgeprüft. Der Prüfungsmaßstab des Bundesverfassungsgerichts beschränkt sich auf Verstöße gegen spezifisches Verfassungsrecht.