
Unabhängig von Art. 140 GG, wonach die Kirche innere Angelegenheiten selbst regeln kann, werden Straftäter in kirchlichen Kreisen grundsätzlich nicht anders behandelt als alle anderen Straftäter.
Unabhängig von Art. 140 GG, wonach die Kirche innere Angelegenheiten selbst regeln kann, werden Straftäter in kirchlichen Kreisen grundsätzlich nicht anders behandelt als alle anderen Straftäter.
Das kirchliche Strafrecht ist in keiner Weise ein Ersatz für das staatliche Strafrecht
Grundsätzlich gilt nach unserer Verfassung, dass Staat und Kirche getrennt sind. Dennoch ist aus gutem Grund verfassungsrechtlich die Kooperation in einigen Feldern, so beispielsweise der Anstaltsseelsorge oder bezüglich des Religionsunterrichts an staatlichen Schulen zugelassen.
Mein Büro und ich werden uns dies genauer ansehen und prüfen, ob es sinnvoll ist, dazu eine Frage an die Bundesregierung zu stellen.
Die vielen dieses Jahr veröffentlichten Gutachten aus unterschiedlichen Bistümern zeigen abermals deutlich, wie hoch die Zahl von Betroffenen sexueller Übergriffe in deutschen Bistümern ist.
Umfassende aktive Aufklärung und Einbindung der Justiz, Opferbetreuung und sofortige Verhinderung