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Aus dem "Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt" Nr. 61 (78. Jahrgang, vom 10. Juli 2024), können Sie nun alle Einzelheiten entnehmen.
Aktuell arbeitet das zuständige Ministerium an einem Entwurf, der unterschiedliche Interessen, etwa den Schutz persönlicher Daten und den Verwaltungsaufwand, in Einklang bringen soll.
Natürlich sollen in einer Garage auch dann Fahrräder etc. in einer Garage stehen dürfen, wenn kein Kraftfahrzeug darunter ist! Dies ist aber nach aktuellem Recht der Fall, weshalb keine Änderung nötig wäre.
Es ist von einer ungefähren Größe von 38.000 Hektar auszugehen, die zukünftig naturnah bewirtschaftet werden.
Es tut mir leid, ihnen hierzu keine konkretere Antwort geben zu können, hoffe aber ihnen zumindest die Hintergründe dieses Umstandes verständlich gemacht zu haben.