Antwort 02.04.2025 von Peter Aumer CSU
Klimaneutralität wird durch die Neuregelung im Grundgesetz lediglich eine Zweckbestimmung für begrenzte Verschuldung, aber kein selbstzweckhaftes Rechtsprinzip.
Klimaneutralität wird durch die Neuregelung im Grundgesetz lediglich eine Zweckbestimmung für begrenzte Verschuldung, aber kein selbstzweckhaftes Rechtsprinzip.
Wir haben diese Entscheidung nicht leichtfertig getroffen. Sie basiert auf der Überzeugung, dass Deutschland in einer sich verändernden Welt nur dann bestehen kann, wenn es auf neue Herausforderungen flexibel reagiert. Sicherheit, wirtschaftliche Stabilität und langfristige Investitionen dürfen nicht unter ideologischen Debatten leiden.
Das Verfahren mit dem Merz das Grundgesetz überfallartig änderte, ist ein Unding. Ein so übereiltes Verfahren ist in der Geschichte des Bundestags beispiellos.